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Was passiert in der öffentlichen Verwaltung?

Die Geschichte der Frauen im Recht

Die Geschichte der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hat eine lange Tradition. Religion und Wissenschaften wurden bemüht, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.  Die Frau galt als ein hilfloses minderwertiges Geschöpf, das dem Schutz des Mannes bedurfte. Diese Schutzbedürftigkeit rechtfertigte ihre Rechtlosigkeit.

 Der Kampf der Frauen um Gleichbehandlung im Arbeitsleben und im politischen Bereich wurde erst zu Beginn des 19. Jh. in die Öffentlichkeit getragen. Doch selbst 2009 schrieb der Spiegel noch “Nur jede 25 Chef ist eine Frau”.  Der Kampf um private Rechte und Gleichbehandlung in der Familie führte lange Zeit eine eher untergeordnete Rolle. Erst Mitte des 20. Jh. wurde diese Forderung in Deutschland in der Öffentlichkeit diskutiert. Dabei hatte die Französin Olympe de Gouges  (1748 – 1793 )  schon während der französischen Revolution nicht nur politische Rechte für Frauen gefordert, sondern obendrein einen Sozialvertrag zwischen den Ehegatten und mehr Rechte im Zivilrecht. Olympe de Gouges forderte: „Die Frau hat das Recht, das Schafott zu besteigen; sie muss gleichermaßen das Recht haben, die Rednertribüne zu besteigen.“ Ironie des Schicksals: Sie hatte die Rednertribüne bestiegen und musste später das Schafott besteigen. Es dauerte noch 160 Jahre, bis ihre Forderung nach Gleichbehandlung im privaten Bereich aufgegriffen wurde.
Eine ausführliche Darstellung der Geschichte der Frauen im Recht finden Sie unter hier.

Wesentliche Änderungen durch das Bundeskinderschutzgesetz

von Prof.em.Peter-Christian Kunkel                                                       

Der Bundesrat hat am 16.12.2011 den Änderungen des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) zugestimmt.Damit kann das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 1.1.2012 in Kraft treten.
Im Folgenden finden Sie eine Darstellung des Gesetzes, eine erste Kommentierung  und alle Änderungen des SGB VIII mit einer Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung. Außerdem wird dargestellt, welche neue Pflichten sich für das Jugendamt ergeben

.

Die Fassung des BKiSchG finden Sie hier: Das BKiSchG

I.       Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen

 1.         Frühen Hilfen im Netzwerk (§ 3 Abs.1-3 KKG und § 81 SGB VIII)

Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes sollen leicht zugänglich sein. Zu diesem Zweck werden die wichtigsten Akteure im Kinderschutz (z.B. Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuer, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen, Polizei) in einem Netzwerk zusammengeführt.

2.         Einsatz von Familienhebammen (§ 3 Abs. 4 KKG)

Ab 2012 stellt der Bund vier Jahre lang jährlich 30 Mio.,45 Mio.,51 Mio,51 Mio.,danach in einem Fonds 51 Mio.Euro jährlich zum Ausbau des Einsatzes von Familienhebammen zur Verfügung. Familienhebammen sind Hebammen mit einer zusätzlichen Ausbildung.

3.    „Befugnisnorm“ für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt (§ 4 KKG)

Die Regelung soll die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützen, aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglichen.

Sie erweitert den Kreis der Berufsgeheimnisträger gegenüber der Regelungen im § 203 Abs. 1 StGB um die Lehrer und verdeutlicht den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

 

                                                       StGB(geltendes Recht) 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.    Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.    Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3.    Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4.    Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5.    staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6.    Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 34 Rechtfertigender Notstand

1 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2 Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

4.         Anspruch der Kinder auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern (§ 8 Abs. 3 SGB VIII).

      Nur in einer Not- und Konfliktsituation .

      Ausdrücklicher Rechtsanspruch.

5.         Regelung zum Hausbesuch (§ 8a Abs. 1 SGB VIII)

Das Jugendamt muss einen Hausbesuch machen, wenn dies  nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.

Dabei handelt es sich lediglich um eine Ausformung des Untersuchungsgrundsatzes in § 20 SGB X und des Beweismittels in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X.

SGB X (geltendes Recht)

 

§ 20 Untersuchungsgrundsatz

 (1) 1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

 

§ 21 Beweismittel

(1) 1       Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2 Sie kann insbesondere

1.      Auskünfte jeder Art einholen,

2.    Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,

3.      Urkunden und Akten beiziehen,

4.      den Augenschein einnehmen.

 

 

6.         Anspruch auf Beratung von „Kontaktpersonen“ (§ 8b SGB VIII)

 

 

7.         Erweiterung der Familienberatung (§ 16 Abs. 3 SGB VIII)

8.         Verschärfte Anforderungen an die Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII)

 

9.         Ausschluss einschlägig Vorbestrafter (§ 72a SGB VIII)

 

(1)    Beschäftigte beim öffentlichen Träger müssen Führungszeugnis vorlegen:

- alle Hauptamtlichen  (Abs.1).

      – Ehrenamtliche erst nach seiner Entscheidung über „Gefahrgeneigtheit“ ihrer Tätigkeit

        (Abs.3).

(2)     Beschäftigte beim freien Träger müssen Führungszeugnis vorlegen nach Sicherstellungsvereinbarung 

  –  alle hauptberuflich Tätigen (Abs.2)

  –  ehrenamtlich Tätige nach Vereinbarung über „Gefahrgeneigtheit“ ihrer Tätigkeit

     (Abs.4).

BZentralRegG (geltendes Recht)

 

§ 30 Antrag

…

(5) 1 Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. 2 Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. 3 Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. 4 Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 5 Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. 6 Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten

 

§ 30 a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.    wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

              2.   wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

       a)

       die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches

     Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,

       b)

       eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung,

        Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

       c)

      eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist,

     Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

 

 

10.       Verbindliche Standards (§ 79a SGB VIII)

In allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe ( einschl.eines Beschwerdemanagements in Einrichtungern) wird dem öffentlichen Träger Qualitätsentwicklung vorgeschrieben.

Die Förderung des freien Trägers nach § 74 SGB VIII setzt deren Beachtung voraus.

Dies ist eine „Fortsetzung“ der Gewährleistungspflicht aus § 79 Abs. 2 SGB VIII.

Schaubild

Gewährleistungspflicht des öffentlichen Trägers

(§ 79 Abs. 2 SGB VIII)

 

 

 

 

Aufgaben­erfüllung

 

Verpflich­tungsgrad

 

Rechts­anspruch

 

Gesamtver­antwortung

 

Gewähr­leistungspflicht

 

Leistungen

nach §§ 11-41 SGB VIII

andere Auf­gaben nach §§ 42-60 SGB VIII

 

Muss
           Soll
                    Kann

 

nur wenn sub­jektives öffent­liches Recht in Verpflichtungs­norm (unabhän­gig vom Ver­pflichtungsgrad)

 

für Bestand an Einrichtungen, Diensten, Ver­anstaltungen zur Erfüllung aller Aufgaben

(§ 79 Abs. 1 SGB VIII)

 

- für bestimmte Qualität( § 79a SGB VIII) der Ein­richtungen, Dienste, Veran­staltungen

  • geeignet
  • erforderlich
  • rechtzeitig
  • ausreichend
  • plural

- i. d. R. nach Maß­gabe des Jugend­hilfeplans

- mit Bindung für den Haushalts­plan

- für alle Aufgaben (unabhängig von einem Rechtsan­spruch)

 

11.       Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bleibt erhalten

Entgegen dem Vorschlag des DIJuF wird die Sonderzuständigkeit zunächst beibehalten und evaluiert.

12.       Kontrolle des „Jugendamt-Hopping“ (§ 86c Abs. 2 SGB VIII)

Zieht eine Familie um, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Fallakten werden weitergegeben.

II.      (Neue) Pflichten des Jugendamts

 

 

  1. 1.       Pflicht zu Hausbesuch (§ 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII).

 

  1. 2.      Beratung der „Kontaktperson“ (§ 8b Abs. 1 SGB VIII).

 

  1. 3.      Erweiterte Familienberatung (schon während der Schwangerschaft) nach § 16    Abs. 3 SGB VIII.

 

  1. 4.      Beratung und Unterstützung der Pflegeperson ( § 37 Abs.2 SGB VIII) wie

                   bisher.

                   Leistungsinhalte in  Hilfeplan fixieren (§ 37 Abs.2a SGB VIII).

 

  1. 5.      Pflicht zum Abschluss von Sicherstellungsvereinbarungen mit freien Trägern über Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§ 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZentralregG).

 

  1. 6.         Entwicklung, Anwendung und Evaluation von Grundsätzen und Maßstäben für die Qualität der Aufgabenerfüllung (§ 79a SGB VIII)

Studium Generale am Mittwoch, 23.11.2011: “Kommunale Handlungsfelder für den Klimaschutz”

Diese Woche referiert Frau Konstanze Stein um 18:00 Uhr in der Aula der Hochschule Kehl im Rahmen des Studium Generale / Forum Zeitfragen. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen!

Frau Stein, Diplomingenieurin, arbeitet bei der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (KEA) mit Sitz in Karlsruhe. Die KEA wurde 1994 gegründet und beschäftigt sich mit Fragen der Klimaschutzpolitik des Landes Baden-Württemberg. Kooperationen finden dabei zwischen der öffentlichen Hand, Unternehmen und dem Handwerk statt.

Die Bedeutung des kommunalen Klimaschutzes hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Zielvereinbarungen auf nationaler und internationaler Ebene veranlassen Unternehmen und Kommunen, sich an Energiekonzepten zu beteiligen und aktiv zusammenzuarbeiten. Auch die Gemeinden Baden-Württembergs haben längst ihre Vor- und etwaigen Nachteile einer zeitgemäßen Klimapolitik realisiert. Frau Stein präsentiert in Ihrem Vortrag Handlungsbereiche der Kommunen und lädt im Anschluss zur Diskussion über die Thematik ein.

Mehr gestalten – Weniger verwalten!

Einführung der elektronischen Personalakte in der Stadtverwaltung Sindelfingen

elektronisch_personalakte-KGlaubt man renommierten Beratungsunternehmen, verbringen Personalsachbearbeiter bis zu 50% und mehr ihrer Arbeitszeit mit der Suche, Ablage und Aufbereitung von Unterlagen.
Eine Tätigkeit, die nur marginal zur Wertschöpfung in der Personalarbeit beiträgt. Diese Zeitfresser können heutzutage durch standardisierte elektronische Abläufe im Zusammenspiel mit der Digitalisierung auf ein Minimum reduziert werden.
Der Gewinn: Die eingesparte Zeit kann für elementare und spannende Aufgaben wie beispielsweise professionelle Talentrekrutierung, Entwicklung der Mitarbeiter/innen und das Gesundheitsmanagement sinnvoll eingesetzt werden.

Anstoß für die Einführung der elektronischen Personalakte in Sindelfingen war der Rollout des hausinternen Dokumentenmanagementsystemes (DMS) im Bereich Personal. Da die Dokumente der Personalabteilung hauptsächlich die Personalakten betreffen, war die Implementierung des DMS in diesem Bereich nur in Verbindung mit der Digitalisierung der Personalakte sinnvoll. Dieses Vorhaben stieß anfangs auf sehr verhaltene Begeisterung, da es sich bei den Inhalten der Personalakten um sensible und persönliche Daten der Mitarbeiter/innen handelt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Datenschutzskandale, über die die Presse regelmäßig zu berichten weiß, war Skepsis zu spüren. Doch knappe personelle Ressourcen in der Personalabteilung und jede Menge Überzeugungsarbeit konnten dazu beitragen, den Personalakten den Weg in das digitale Zeitalter zu ebnen.
Im Rahmen eines Projektes wurden die einzelnen Schritte gemeinsam geplant. Zuerst erfolgte eine Bestandsanalyse dabei wurde die Entscheidung getroffen, alle Bestandsakten zu digitalisieren, um künftig medienbruchfrei arbeiten zu können und damit das gesamte Optimierungspotential des Themas auszuschöpfen.
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Die Mittelalter-Stadt – eine neue Touristenattraktion in Baden-Württemberg?

Das Ministerium für Ländlichen Raum hat vergangenem Freitag zugestimmt. Ein neues Projekt in Meßkirch, oberhalb des Bodensees, sieht die Errichtung einer Klosterstadt vor. Durch die gigantische Baustelle sollen Besucher/innen in die Region gelockt werden – und den Tourismus ankurbeln.

Der Städtebau beruht auf dem berühmten Klosterplan von St. Gallen aus dem 9. Jahrhundert. Damals kam das Bauprojekt jedoch nicht zustande. Nun soll mit Hilfe von Ochsen und reiner Muskelkraft, ganz gemäß den damaligen Gegebenheiten, eine neue Ortschaft im Landkreis Sigmaringen entstehen.

Dieses Vorhaben benötigt viel Zeit – rund 40 Jahre sind für den gesamten Städtebau einschließlich Kathedrale vorgesehen. Letztlich fehlt dem initiierenden Verein noch die Zustimmung durch den Gemeinderat. Gibt dieser sein „go“, ist Baubeginn im April 2012. Finanziert wird die Klosterstadt aus den Eintrittsgeldern der Besucher/innen, allerdings müssen zunächst eine Million Euro von der Stadt Meßkirch, der EU und dem Land Baden-Württemberg getragen werden.

Weiterführende Informationen zum Projekt finden Sie auf der Internetseite der Stadt Meßkirch oder über die des Vereins “karolingische klosterstadt”.

Ideenbriefkasten der Hochschule Ludwigsburg

Der Startschuss für die Einführung des Ideenbriefkastens an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg ist gefallen. Nachdem die internen Entscheidungsträger dem Konzept zugestimmt hatten, ist jetzt ebenfalls die technische Umsetzung abgeschlossen.

Was ist der Ideenbriefkasten?

Das Konzept basiert auf der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Auszeichnung von Vorschlägen zur Verbesserung der Landesverwaltung (VwV Vorschlagswesen) aus dem Jahr 2010. Der Ideenbriefkasten gibt den Mitgliedern und Lehrbeauftragten der Hochschule die Möglichkeit, einen eigenen Beitrag zur Fortentwicklung der Hochschule Ludwigsburg zu leisten. Sie können Ideen (synonym: Vorschläge) in die Hochschule einbringen. Mit dem Ideenbriefkasten kann die Hochschule einen festen Anlaufpunkt und ein festgelegtes Verfahren für alle Hochschulmitglieder und Lehrbeauftragte anbieten. Nicht nur die Entscheidung über die Umsetzung der Ideen ist fest im Prozess verankert, auch mit einer Prämie können die Einreichenden bei angenommenen Ideen rechnen. Weiterlesen »

Bachelorarbeit: “Die Problematik der Bewertung des Straßenkörpers in Baden-Württemberg im Rahmen der kommunalen Eröffnungsbilanz nach NKHR”

Die Bachelorarbeit thematisiert die wesentlichen Kernpunkte der Straßenkörperbewertung und versucht, nach Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten auch unter Berücksichtigung der Zielformulierungen des NKHR, Schlüsse und Empfehlungen an Kommunen über die künftige Vorgehensweise darzulegen. Hierzu wurden auch der Aufbau, die Instandhaltungsmaßnahmen und der Werteverzehr der Straße untersucht.

Durch die Aufarbeitung der Thematik ergab sich die Feststellung, dass die Bewertung des Straßenkörpers anhand von drei entscheidenden Kernpunkten vorzunehmen ist. Hierbei handelt es sich zunächst um den Kernpunkt Abschreibung und Nutzungsdauer. Die Festlegung der Lebenszeit eines Straßenkörpers in Verbindung mit der Kategorisierung von Straßen stellt eine bedeutende Weichenstellung für die Gesamtbewertung dar. Weiterlesen »

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