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Was passiert in der öffentlichen Verwaltung?

Archiv des Themas Verwaltungmodern:

Prüfschemata in der Jugendhilfe

1. Akteneinsicht  nach § 25 SGB X und Auskunft im Datenschutz nach § 83 SGB X

2. Familiengerichtshilfe nach § 50 SGB VIII

3. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und § 14 SGB IX

4. Kostenbeteiligung nach §§ 90-95 SGB VIII

5. Prüfschema zur Garantenstellung nach § 13 StGB

6. Schema zur Kostenerstattung in der Jugendhilfe

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Wesentliche Änderungen durch das Bundeskinderschutzgesetz

von Prof.em.Peter-Christian Kunkel                                                       

Der Bundesrat hat am 16.12.2011 den Änderungen des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) zugestimmt.Damit kann das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 1.1.2012 in Kraft treten.
Im Folgenden finden Sie eine Darstellung des Gesetzes, eine erste Kommentierung  und alle Änderungen des SGB VIII mit einer Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung. Außerdem wird dargestellt, welche neue Pflichten sich für das Jugendamt ergeben

.

Die Fassung des BKiSchG finden Sie hier: Das BKiSchG

I.       Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen

 1.         Frühen Hilfen im Netzwerk (§ 3 Abs.1-3 KKG und § 81 SGB VIII)

Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes sollen leicht zugänglich sein. Zu diesem Zweck werden die wichtigsten Akteure im Kinderschutz (z.B. Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuer, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen, Polizei) in einem Netzwerk zusammengeführt.

2.         Einsatz von Familienhebammen (§ 3 Abs. 4 KKG)

Ab 2012 stellt der Bund vier Jahre lang jährlich 30 Mio.,45 Mio.,51 Mio,51 Mio.,danach in einem Fonds 51 Mio.Euro jährlich zum Ausbau des Einsatzes von Familienhebammen zur Verfügung. Familienhebammen sind Hebammen mit einer zusätzlichen Ausbildung.

3.    „Befugnisnorm“ für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt (§ 4 KKG)

Die Regelung soll die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützen, aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglichen.

Sie erweitert den Kreis der Berufsgeheimnisträger gegenüber der Regelungen im § 203 Abs. 1 StGB um die Lehrer und verdeutlicht den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

 

                                                       StGB(geltendes Recht) 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.    Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.    Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3.    Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4.    Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5.    staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6.    Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

4.         Anspruch der Kinder auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern (§ 8 Abs. 3 SGB VIII).

      Nur in einer Not- und Konfliktsituation .

      Ausdrücklicher Rechtsanspruch.

5.         Regelung zum Hausbesuch (§ 8a Abs. 1 SGB VIII)

Das Jugendamt muss einen Hausbesuch machen, wenn dies  nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.

Dabei handelt es sich lediglich um eine Ausformung des Untersuchungsgrundsatzes in § 20 SGB X und des Beweismittels in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X.

SGB X (geltendes Recht)

 

§ 20 Untersuchungsgrundsatz

 (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

 

§ 21 Beweismittel

(1) 1       Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.      Auskünfte jeder Art einholen,

2.    Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,

3.      Urkunden und Akten beiziehen,

4.      den Augenschein einnehmen.

 

 

6.         Anspruch auf Beratung von „Kontaktpersonen“ (§ 8b SGB VIII)

 

 

7.         Erweiterung der Familienberatung (§ 16 Abs. 3 SGB VIII)

8.         Verschärfte Anforderungen an die Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII)

 

9.         Ausschluss einschlägig Vorbestrafter (§ 72a SGB VIII)

 

(1)    Beschäftigte beim öffentlichen Träger müssen Führungszeugnis vorlegen:

- alle Hauptamtlichen  (Abs.1).

      – Ehrenamtliche erst nach seiner Entscheidung über „Gefahrgeneigtheit“ ihrer Tätigkeit

        (Abs.3).

(2)     Beschäftigte beim freien Träger müssen Führungszeugnis vorlegen nach Sicherstellungsvereinbarung 

  –  alle hauptberuflich Tätigen (Abs.2)

  –  ehrenamtlich Tätige nach Vereinbarung über „Gefahrgeneigtheit“ ihrer Tätigkeit

     (Abs.4).

BZentralRegG (geltendes Recht)

 

§ 30 Antrag

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten

 

§ 30 a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.    wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

              2.   wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

       a)

       die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches

     Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,

       b)

       eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung,

        Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

       c)

      eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist,

     Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

 

 

10.       Verbindliche Standards (§ 79a SGB VIII)

In allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe ( einschl.eines Beschwerdemanagements in Einrichtungern) wird dem öffentlichen Träger Qualitätsentwicklung vorgeschrieben.

Die Förderung des freien Trägers nach § 74 SGB VIII setzt deren Beachtung voraus.

Dies ist eine „Fortsetzung“ der Gewährleistungspflicht aus § 79 Abs. 2 SGB VIII.

Schaubild

Gewährleistungspflicht des öffentlichen Trägers

(§ 79 Abs. 2 SGB VIII)

 

 

 

 

Aufgaben­erfüllung

 

Verpflich­tungsgrad

 

Rechts­anspruch

 

Gesamtver­antwortung

 

Gewähr­leistungspflicht

 

Leistungen

nach §§ 11-41 SGB VIII

andere Auf­gaben nach §§ 42-60 SGB VIII

 

Muss
           Soll
                    Kann

 

nur wenn sub­jektives öffent­liches Recht in Verpflichtungs­norm (unabhän­gig vom Ver­pflichtungsgrad)

 

für Bestand an Einrichtungen, Diensten, Ver­anstaltungen zur Erfüllung aller Aufgaben

(§ 79 Abs. 1 SGB VIII)

 

- für bestimmte Qualität( § 79a SGB VIII) der Ein­richtungen, Dienste, Veran­staltungen

  • geeignet
  • erforderlich
  • rechtzeitig
  • ausreichend
  • plural

- i. d. R. nach Maß­gabe des Jugend­hilfeplans

- mit Bindung für den Haushalts­plan

- für alle Aufgaben (unabhängig von einem Rechtsan­spruch)

 

11.       Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bleibt erhalten

Entgegen dem Vorschlag des DIJuF wird die Sonderzuständigkeit zunächst beibehalten und evaluiert.

12.       Kontrolle des „Jugendamt-Hopping“ (§ 86c Abs. 2 SGB VIII)

Zieht eine Familie um, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Fallakten werden weitergegeben.

II.      (Neue) Pflichten des Jugendamts

 

 

  1. 1.       Pflicht zu Hausbesuch (§ 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII).

 

  1. 2.      Beratung der „Kontaktperson“ (§ 8b Abs. 1 SGB VIII).

 

  1. 3.      Erweiterte Familienberatung (schon während der Schwangerschaft) nach § 16    Abs. 3 SGB VIII.

 

  1. 4.      Beratung und Unterstützung der Pflegeperson ( § 37 Abs.2 SGB VIII) wie

                   bisher.

                   Leistungsinhalte in  Hilfeplan fixieren (§ 37 Abs.2a SGB VIII).

 

  1. 5.      Pflicht zum Abschluss von Sicherstellungsvereinbarungen mit freien Trägern über Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§ 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZentralregG).

 

  1. 6.         Entwicklung, Anwendung und Evaluation von Grundsätzen und Maßstäben für die Qualität der Aufgabenerfüllung (§ 79a SGB VIII)

Studium Generale am Mittwoch, den 05.10.2011: “ Frauenpolitik und Gender ”

Morgen wird Frau Monika Ebeling, die bekannteste kommunale Genderbeauftragte in Deutschland, einen Vortrag mit dem Thema “Frauenpolitik und Gender ” im Rahmen des Studium Generale an der HS-Kehl halten. Monika Ebeling hat mit ihrem innovativen Denkanstoß zur Genderfrage die Diskussion um Gendergerechtigkeit neu aufgerollt. Gleichstellungspolitik mit Weitblick muss auch das vermeintlich starke Geschlecht mit einbeziehen. Dafür braucht es männerkooperative Frauen. Dies wird das künftige Verständnis des Verhältnisses zwischen Männern und Frauen prägen…

Der Vortrag beginnt um 18 Uhr in der Aula der Hochschule. Wir dürfen uns auf einen sehr interessanten Abend freuen!

Das neue Semester beginnt

Bald ist es wieder soweit, das neue Semester an der HS-Kehl fängt an.

Der Jahrgang BA 09 wird sein Vertiefungsstudium am 15.09.2011 beginnen. Nachdem alle BA 09er hoffentlich die Bachelorarbeit erfolgreich hinter sich gebracht haben, stehen sie nun vor neuen Herausforderungen. Es kommen noch einige Prüfungen, wie auch die Verteidigung der Bachelorarbeit auf sie zu.
Für unsere „Frischlinge“ aus dem Jahrgang BA 011 geht der „Ernst des Lebens“ nach den langen Semesterferien wieder los. Sie wandern ab dem 12.09.2011 wieder in Kehl ein und auch die BA 011er müssen während des Wintersemesters einige Prüfungen schreiben.
Unsere BA 010er befinden sich in diesem Semester außerhalb der Hochschule, denn am 15.07.2011 ging es für sie von der HS direkt in die Praxisphase.
Sie haben nun 14 Monate Zeit sich in der Praxis zu bewähren, ob im Rathaus, im Ausland oder auch in der Privatwirtschaft.
Außerdem müssen auch sie in den letzten 3 Monaten der Praxisphase eine Bachelorarbeit anfertigen und sind daher erst im Wintersemester 2012 für das Vertiefungsstudium wieder an der Hochschule anzufinden.

Wir wünschen auf diesem Wege allen BA 09 viel Glück auf dem letzten Endspurt im Vertiefungstudium und auch den BA 011 viel Erfolg für das zweite Semester.
Dem Jahrgang BA010 wünschen wir weiterhin viel Spass und viele interessante Erfahrungen in der Praxisphase…

Bürgerservices: Grundlagen – Ausprägungen – Gestaltung – Potenziale

Der moderne Bürger wünscht es, von seinem Staat respektvoll und zuvorkommend behandelt zu werden. Wenn er Leistungen vom Staat bezieht, wünscht er sich nicht nur ein gutes Ergebnis, sondern auch eine hohe Qualität beim Service. Seit mehr als drei Dekaden arbeiten Verwaltungen daran, diesem Anspruch gerecht zu werden. Hierfür überdenken sie ihre Arbeitsorgansation, Arbeitsprozesse und die sie unterstützende Informationstechnologie. Dabei müssen sie nicht nur Trends von kommerziellen Dienstleistern aufgreifen, sondern auch die Besonderheiten der Öffentlichen Verwaltung berücksichtigen. Ziel des vorliegenden Buches ist es, eine fundierte Einführung in die Erstellung von Bürgerservices zu geben. Dabei wird die Perspektive der Verwaltungsinformatik – oder modern: E-Government-Forschung – gewählt. Weiterlesen »

Stuttgart 21 – lessons learned? – Methodische und politische Optimierungs-Möglichkeiten

Podiumsdiskussion im Studium Generale am Mittwoch,  den 19. Januar 2011 zum milliardenschweren politischen Topthema in Baden-Württemberg

Im Rahmen des Studium Generale lädt die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl am Mittwoch, den 19. Januar 2011 um 19:00 Uhr  in die Aula der Hochschule öffentlich ein. Stuttgart 21 – lessons learned? – Methodische und politische Optimierungs-Möglichkeiten, wird das Thema der Abschlussveranstaltung des Studium Generale im Wintersemester 2010/2011 sein.

Alle Zuhörer dürfen hierbei auf eine interessante Podiumsdiskussion zum politischen Topthema der vergangenen Monate “Stuttgart 21″ gespannt sein.

Nach einem kurzen wissenschaftlichen Eingangreferat , werden die Vertreter der im Stuttgarter Landtag vertretenen Parteien die Möglickeit erhalten, vor dem Nachwuchs unseres Landes und allen anderen Interessierten, ein 15-20 minütiges Statement zu Stuttgart 21 zu halten. Im Anschluss wird eine Podiumsdiskussion mit den Vertretern der Parteien stattfinden.

Das Eingangsreferat wird von Prof. Dr. Dieter Kiefer gehalten, der im Anschluss auch die Moderation der Podiumsdiskussin übernehmen wird. Prof. Dr. Kiefer ist langjähriger Dozent der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und ehemaliger Direktor beim Rechnungshof Baden-Württemberg.

Als Vertreter der Grünen hat unter anderem der Tübinger Oberbürgermeister Boris Palmer seine Anwesenheit an der Veranstaltung zugesagt. Neben OB Palmer, der bereits im März 2010 im Rahmen eines Vortrags Gast an unserer Hochschule war, dürfen wir auf jeden Fall auch auf die Vertreter der anderen Fraktionen gespannt sein !

Bitte beachten Sie das die Anfangszeit erst um 19:00 Uhr ist. Die Veranstaltung des Studiums Generale ist öffentlich, auch interessierte Bürgerinnen und Bürger sind dazu eingeladen.

Frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr !

Davos Winterlandschaft © Julian Meier

Das Team von verwaltungmodern.de wünscht allen seinen Leserinnen und Lesern  ein schönes und gesegnetes Weihnachtsfest. Wir möchten das Ende des Jahres nutzen, um uns bei Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die stets hohen Besucherzahlen im vergangenen Jahr zu bedanken.                                                                                                                                                                                                                                                  Für das kommende Jahr wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Wir hoffen, dass Sie uns auch im neuen Jahr treu bleiben !

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