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Archiv des Themas Sozialrecht:

Grenzgänger im Insolvenzfall

Die Absicherung des Arbeitsentgelts bei Grenzgängern aus Frankreich nach Deutschland im Vergleich mit den nationalen deutschen und französischen Regelungen: ein sozialrechtliches Problem aus der Praxis und (s)ein Lösungsvorschlag

Der vorliegende Beitrag untersucht die sozialrechtliche Absicherung des Arbeitsentgelts im Insolvenzfall bei Grenzgängern nach Deutschland und nach Frankreich im Vergleich mit den jeweiligen nationalen Regelungen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der noch nicht zufriedenstellend gelösten Absicherung französischer Grenzgänger nach Deutschland.

Während nämlich sowohl das deutsche als auch das französische System für die jeweiligen rein nationalen Fälle ohne Auslandsbezug eine durchgängige Absicherung der Arbeitnehmer gegen das Risiko des Verlusts von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bei Insolvenz des Arbeitgebers sichergestellt haben, besteht für Grenzgänger nach Deutschland mit Wohnort in Frankreich für die Zeit zwischen Beschäftigungsende bzw. Ende der Lohnzahlungen und dem Ende der Kündigungsfrist eine Schutzlücke, die auch nicht dadurch behoben werden kann, dass der Grenzgänger wie nach deutschem Recht zulässig wegen Lohnverzug kündigt, da das französische Arbeitslosenversicherungssystem für grundsätzlich alle Fälle einer Arbeitnehmerkündigung eine Sperrzeit vorsieht und die wenigen gesetzlich abschließenden Ausnahmen für diesen Fall nicht anwendbar sind bzw. keine dieser Situation entsprechende Ausnahme vorgesehen ist.

Potentiell betroffen von dieser Schutzlücke sind allein am Oberrhein rund 28.000 Grenzgänger von Frankreich nach Deutschland, im Großraum Saar-Lor-Lux sind es noch einmal rund 27.000.

Denkbar wäre hier eine Lösung durch eine entsprechende Anwendung des Beschlusses Nr. 205 der nach Art. 80, 81 VO 1408/71 für Auslegungsfragen zuständigen Verwaltungskommission der EG für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der sich unmittelbar mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Vollarbeitslosigkeit nach Art. 71 VO 1408/71 befasst.

Schaubild: Die Absicherung der Entgeltforderung von Grenzgängern bei Insolvenz des Arbeitgebers (jpeg)

Download des gesamten Textes: Grenzgänger im Insolvenzfall (pdf)

Hilfen nach SGB XII und nach SGB II im Vergleich

Die Sozialhilfe kommt nicht zur Ruhe. Mit Gesetz vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 7. Dezember 2006 bzw. am 1. Januar bzw. am 1. April 2007, wurde das SGB XII erneut geändert. Das SGB II wurde erneut mit Gesetz vom 22. Dezember 2006, in Kraft getreten am 1. Januar 2007, geändert. Beide Gesetze wurden mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 zuletzt geändert, im SGB II: § 26, im SGB XII: § 32. Das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen war der 1. April 2007. Infolge eines Redaktionsversehens ist aber für das Inkrafttreten des geänderten § 32 SGB XII der 1. Januar 2009 genannt. Weiterlesen »

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