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Archiv des Themas Sozialrecht:

Wesentliche Änderungen des Bundeskinderschutzgesetzes zum 1.1.2012

Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 28.12.2011 im Bundesgesetzblatt ( S.2975) verkündet worden. Damit kann es am 1.1.2012 in Kraft treten.

Im Folgenden finden Sie eine Darstellung des Gesetzes, eine erste Kommentierung  und alle Änderungen des SGB VIII mit einer Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung. Außerdem wird dargestellt, welche neue Pflichten sich für das Jugendamt ergeben.
Die Fassung des BKiSchG finden Sie hier: BKiSchG m. Fußn. 12.1.12

I.       Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen

1.         Frühen Hilfen im Netzwerk (§ 3 Abs.1-3 KKG und § 81 SGB VIII)

Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes sollen leicht zugänglich sein. Zu diesem Zweck werden die wichtigsten Akteure im Kinderschutz (z.B. Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuer, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen, Polizei) in einem Netzwerk zusammengeführt.

2.         Einsatz von Familienhebammen (§ 3 Abs. 4 KKG)

Ab 2012 stellt der Bund vier Jahre lang jährlich 30 Mio.,45 Mio.,51 Mio,51 Mio.,danach in einem Fonds 51 Mio.Euro jährlich zum Ausbau des Einsatzes von Familienhebammen zur Verfügung. Familienhebammen sind Hebammen mit einer zusätzlichen Ausbildung.

3.    „Befugnisnorm“ für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt (§ 4 KKG)

Die Regelung soll die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützen, aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglichen.

Sie erweitert den Kreis der Berufsgeheimnisträger gegenüber der Regelungen im § 203 Abs. 1 StGB um die Lehrer und verdeutlicht den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

Das Verhältnis zu § 203 StGB ist unklar, da dort die Lehrer nicht als schweigepflichtig aufgeführt sind, also auch keine Offenbarungsbefugnis benötigen.

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Prüfschemata in der Jugendhilfe

1. Akteneinsicht  nach § 25 SGB X und Auskunft im Datenschutz nach § 83 SGB X

2. Familiengerichtshilfe nach § 50 SGB VIII

3. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und § 14 SGB IX

4. Kostenbeteiligung nach §§ 90-95 SGB VIII

5. Prüfschema zur Garantenstellung nach § 13 StGB

6. Schema zur Kostenerstattung in der Jugendhilfe

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Wesentliche Änderungen durch das Bundeskinderschutzgesetz

von Prof.em.Peter-Christian Kunkel                                                       

Der Bundesrat hat am 16.12.2011 den Änderungen des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) zugestimmt.Damit kann das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 1.1.2012 in Kraft treten.
Im Folgenden finden Sie eine Darstellung des Gesetzes, eine erste Kommentierung  und alle Änderungen des SGB VIII mit einer Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung. Außerdem wird dargestellt, welche neue Pflichten sich für das Jugendamt ergeben

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Die Fassung des BKiSchG finden Sie hier: Das BKiSchG

I.       Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen

 1.         Frühen Hilfen im Netzwerk (§ 3 Abs.1-3 KKG und § 81 SGB VIII)

Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes sollen leicht zugänglich sein. Zu diesem Zweck werden die wichtigsten Akteure im Kinderschutz (z.B. Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuer, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen, Polizei) in einem Netzwerk zusammengeführt.

2.         Einsatz von Familienhebammen (§ 3 Abs. 4 KKG)

Ab 2012 stellt der Bund vier Jahre lang jährlich 30 Mio.,45 Mio.,51 Mio,51 Mio.,danach in einem Fonds 51 Mio.Euro jährlich zum Ausbau des Einsatzes von Familienhebammen zur Verfügung. Familienhebammen sind Hebammen mit einer zusätzlichen Ausbildung.

3.    „Befugnisnorm“ für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt (§ 4 KKG)

Die Regelung soll die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützen, aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglichen.

Sie erweitert den Kreis der Berufsgeheimnisträger gegenüber der Regelungen im § 203 Abs. 1 StGB um die Lehrer und verdeutlicht den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

 

                                                       StGB(geltendes Recht) 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.    Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.    Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3.    Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4.    Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5.    staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6.    Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

4.         Anspruch der Kinder auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern (§ 8 Abs. 3 SGB VIII).

      Nur in einer Not- und Konfliktsituation .

      Ausdrücklicher Rechtsanspruch.

5.         Regelung zum Hausbesuch (§ 8a Abs. 1 SGB VIII)

Das Jugendamt muss einen Hausbesuch machen, wenn dies  nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.

Dabei handelt es sich lediglich um eine Ausformung des Untersuchungsgrundsatzes in § 20 SGB X und des Beweismittels in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X.

SGB X (geltendes Recht)

 

§ 20 Untersuchungsgrundsatz

 (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

 

§ 21 Beweismittel

(1) 1       Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.      Auskünfte jeder Art einholen,

2.    Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,

3.      Urkunden und Akten beiziehen,

4.      den Augenschein einnehmen.

 

 

6.         Anspruch auf Beratung von „Kontaktpersonen“ (§ 8b SGB VIII)

 

 

7.         Erweiterung der Familienberatung (§ 16 Abs. 3 SGB VIII)

8.         Verschärfte Anforderungen an die Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII)

 

9.         Ausschluss einschlägig Vorbestrafter (§ 72a SGB VIII)

 

(1)    Beschäftigte beim öffentlichen Träger müssen Führungszeugnis vorlegen:

- alle Hauptamtlichen  (Abs.1).

      – Ehrenamtliche erst nach seiner Entscheidung über „Gefahrgeneigtheit“ ihrer Tätigkeit

        (Abs.3).

(2)     Beschäftigte beim freien Träger müssen Führungszeugnis vorlegen nach Sicherstellungsvereinbarung 

  –  alle hauptberuflich Tätigen (Abs.2)

  –  ehrenamtlich Tätige nach Vereinbarung über „Gefahrgeneigtheit“ ihrer Tätigkeit

     (Abs.4).

BZentralRegG (geltendes Recht)

 

§ 30 Antrag

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten

 

§ 30 a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.    wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

              2.   wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

       a)

       die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches

     Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,

       b)

       eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung,

        Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

       c)

      eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist,

     Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

 

 

10.       Verbindliche Standards (§ 79a SGB VIII)

In allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe ( einschl.eines Beschwerdemanagements in Einrichtungern) wird dem öffentlichen Träger Qualitätsentwicklung vorgeschrieben.

Die Förderung des freien Trägers nach § 74 SGB VIII setzt deren Beachtung voraus.

Dies ist eine „Fortsetzung“ der Gewährleistungspflicht aus § 79 Abs. 2 SGB VIII.

Schaubild

Gewährleistungspflicht des öffentlichen Trägers

(§ 79 Abs. 2 SGB VIII)

 

 

 

 

Aufgaben­erfüllung

 

Verpflich­tungsgrad

 

Rechts­anspruch

 

Gesamtver­antwortung

 

Gewähr­leistungspflicht

 

Leistungen

nach §§ 11-41 SGB VIII

andere Auf­gaben nach §§ 42-60 SGB VIII

 

Muss
           Soll
                    Kann

 

nur wenn sub­jektives öffent­liches Recht in Verpflichtungs­norm (unabhän­gig vom Ver­pflichtungsgrad)

 

für Bestand an Einrichtungen, Diensten, Ver­anstaltungen zur Erfüllung aller Aufgaben

(§ 79 Abs. 1 SGB VIII)

 

- für bestimmte Qualität( § 79a SGB VIII) der Ein­richtungen, Dienste, Veran­staltungen

  • geeignet
  • erforderlich
  • rechtzeitig
  • ausreichend
  • plural

- i. d. R. nach Maß­gabe des Jugend­hilfeplans

- mit Bindung für den Haushalts­plan

- für alle Aufgaben (unabhängig von einem Rechtsan­spruch)

 

11.       Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bleibt erhalten

Entgegen dem Vorschlag des DIJuF wird die Sonderzuständigkeit zunächst beibehalten und evaluiert.

12.       Kontrolle des „Jugendamt-Hopping“ (§ 86c Abs. 2 SGB VIII)

Zieht eine Familie um, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Fallakten werden weitergegeben.

II.      (Neue) Pflichten des Jugendamts

 

 

  1. 1.       Pflicht zu Hausbesuch (§ 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII).

 

  1. 2.      Beratung der „Kontaktperson“ (§ 8b Abs. 1 SGB VIII).

 

  1. 3.      Erweiterte Familienberatung (schon während der Schwangerschaft) nach § 16    Abs. 3 SGB VIII.

 

  1. 4.      Beratung und Unterstützung der Pflegeperson ( § 37 Abs.2 SGB VIII) wie

                   bisher.

                   Leistungsinhalte in  Hilfeplan fixieren (§ 37 Abs.2a SGB VIII).

 

  1. 5.      Pflicht zum Abschluss von Sicherstellungsvereinbarungen mit freien Trägern über Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§ 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZentralregG).

 

  1. 6.         Entwicklung, Anwendung und Evaluation von Grundsätzen und Maßstäben für die Qualität der Aufgabenerfüllung (§ 79a SGB VIII)

Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe (Stand: 10.05.2011)

Kostenerstattung steht in systematischem Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit. Dies folgt schon aus der Anordnung im Gesetz, wo die Erstattungsregelungen (§§ 89 bis 89h SGB VIII) unmittelbar den Zuständigkeitsregelungen (§§ 86 bis 88 SGB VIII) folgen. Außerdem wird in den Erstattungsregelungen Bezug genommen auf die Zuständigkeitsregelungen. Grundsätzlich hat der zuständige Träger auch die Kosten der Hilfe zu tragen. Weiterlesen »

Hartz-IV-Synopsen erschienen!

Seit heute (25. 3. 2011) ist “Die Hartz-IV-Synopse. Mit allen Änderungen durch die Bundesratsbeschlüsse vom 25. Februar 2011″, zusammengestellt von mir, erhältlich.

Die Reform zu Hartz IV ist verabschiedet. Transparenz war durch das Bundesverfassungsgericht eingefordert, entstanden ist nach langem Ringen ein Gesetzespaket, das über die im Kern betroffenen Regelungen des SGB II und XII hinaus in insgesamt 20 Gesetzen und Verordnungen zu Änderungen geführt hat. Das Ergebnis langwieriger politischer Diskussionen sind äußerst unübersichtliche Regelungen.
Der Synopsenband zu Hartz IV führt sicher durch die Neuregelungen. Durch eine absatzgenaue Gegenüberstellung der Neu- mit den Altregelungen erfassen Sie die Änderungen auf einen Blick. Sie können sofort mit der Fallbearbeitung, auf dem Hintergrundwissen der alten Regelungen, beginnen. Die vorgeschaltete Gegenüberstellung Alt-Neu erlaubt zudem das schnelle Auffinden der neuen Vorschriften.
Ganz besonders wichtig: Der Band berücksichtigt vollständig alle gesetzlichen Änderungen bis hin zum Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 2011. Damit erfassen Sie wirklich sämtliche Auswirkungen auf die Sozialrechtsberatung.

Das Werk mit der ISBN 978-3-8329-6611-9 aus dem Nomos-Verlag kostet 19 Euro (bzw. für Mitglieder des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 16 Euro) und kann zum Beispiel auf der Seite des Nomos-Verlages bestellt werden.

Synopsen zu den neuesten Änderungen im Hartz-IV-Bereich

Seit heute (25. 3. 2011) ist “Die Hartz-IV-Synopse. Mit allen Änderungen durch die Bundesratsbeschlüsse vom 25. Februar 2011″, zusammengestellt von mir, erhältlich.

Das Werk mit der ISBN 978-3-8329-6611-9 aus dem Nomos-Verlag kostet 19 Euro (bzw. für Mitglieder des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 16 Euro) und kann zum Beispiel auf der Seite des Nomos-Verlages bestellt werden.

Der alte Text dieser Meldung lautete:

“Die vom BVerfG zum 31. 12. 2010 verlangte “Hartz-IV-Reform” nimmt nun Formen an. Die Synopse der wichtigsten geänderten Vorschriften (SGB II, Alg II-V, SGB XII, RBEG) erleichtert den Umgang in der Übergangszeit. Es finden sich Synopsen “alt>neu”, sortiert nach der bis 31. 12. 2010 geltenden Rechtslage, und Synopsen “neu>alt”, sortiert umgekehrt, nach der geplanten Rechtslage. Die Synopsen berücksichtigen alle Dokumente bis zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 23. 2. 2011 (BT-Drucks. 17/4830). Bundestag und Bundesrat haben diese Beschlussempfehlung am 25. 2. 2011 angenommen.

Die Synopsen von SGB II, Alg II-V, SGB XII und RBEG werden in ihrer Rohfassung (kleinere, rechtlich unbedeutende Fehler sind leider noch enthalten) hier auf Verwaltung.modern@Kehl im PDF-Format zur Verfügung gestellt:

Synopse.Grundsicherung.Alt_Neu.2

Synopse.Grundsicherung.Alt_Neu.2.2

Synopse.Grundsicherung.Neu_Alt.2

Synopse.Grundsicherung.Neu_Alt.2.2

Synopse.Regelsatzermittlung

Synopse.Sozialhilfe.Alt_Neu

Synopse.Sozialhilfe.Neu_Alt

Anfang April erscheinen die überarbeiteten, korrigierten und vervollständigten Synopsen bei Nomos als Buch, das Sie im Nomos Online-Shop vorbestellen können.”

Der Schutzauftrag der Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII (aktualisierte Version mit Stand vom 01.11.2010)

1.    Das schon bisher in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG geregelte Wächteramt des Staates wird durch § 8a SGB VIII insoweit konkretisiert, als die Pflichten des Jugendamts als staatlicher Wächter näher beschrieben werden. Andere staatliche Wächter sind an­dere Behörden wie Sozialamt, Agentur für Arbeit, Schule ebenso wie das Fa­miliengericht; nicht aber freie Träger. Da das Jugendamt aus Verwaltung und Ausschuss besteht (§ 70 SGB VIII), sind auch die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses staatliche Wächter.

2.    Auslöser für die Einfügung des § 8a SGB VIII waren die Strafverfahren wegen Begehung einer Straftat durch Unterlassen und die Zivilverfahren wegen Ver­let­zung von Amtspflichten.

Die komplette und zum 01.11.2010 aktualisierte Version des Schutzauftrage stelle ich hier zum Download bereit:

Schutzauftrag Teil 1                  Schutzauftrag Teil 2                    Schutzauftrag Teil 3

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