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Was passiert in der öffentlichen Verwaltung?

Archiv des Themas Sozialrecht:

Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit

Buchstäblich über Nacht, nämlich in Verbindung mit dem sog. Bildungs- und Teilhabepaket wurden Schulsozialarbeiter über die Schulen ausgeschüttet. Dort wurden sie freundlich begrüßt, oft in der irrigen Annahme, sie seien Assistenten der Lehrkräfte, was auf die Schulsozialarbeiter aber befremdlich wirkt, da sie unter dem Schlagwort (manchmal auch unter dem Schlachtruf): „Gleiche Augenhöhe“ angetreten sind. So ist es nicht verwunderlich, dass es zu Spannungen zwischen den Berufsgruppen kommt, die in Streitfragen kulminieren wie z.B.: Welche Informationen muss ich übermitteln? Wie weit geht die Schweigepflicht? Was verlangt der Schutzauftrag? Antwort auf solche Fragen können nicht aus Reflexionen über die jeweilige Rolle oder nach Handlungsempfehlungen gegeben werden, sondern ausschließlich durch das Gesetz. Dies gebietet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der elementares Prinzip des Rechtsstaates ist (Art. 20, 28 Grundgesetz-GG).

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Alle Menschen sind gleich und keiner ist gleicher – BVerfG zum AsylbLG

Mit seinem Urteil zu den Grundleistungen nach dem AsylbLG vom heutigen Tag (BVerfG, 18. 7. 2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) hat das Bundesverfassungsgericht Geschichte geschrieben: Zum ersten Mal überhaupt hat es Leistungen eines Existenzsicherungssystems für evident unzureichend erklärt. Gleichzeitig hat es – in dem Umfang, in dem es zur Entscheidung berufen war – einem beschämenden Zustand ein Ende gesetzt.

Zum Hintergrund: Zum 1. 1. 1993 trat unter der damaligen CDU/CSU-FDP-Bundesregierung das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als Sondersystem der Existenzsicherung für bestimmte Ausländerinnen und Ausländer in Kraft. Ursprünglich sah das AsylbLG nur für Asylbewerberinnen und Asylbewerber für die Dauer ihres Asylverfahrens und nach Ablehnung ihres Asylantrages gegenüber dem damaligen Bundessozialhilfegesetz erheblich abgesenkte Leistungen vor, und zwar sowohl für den Lebensunterhalt, als auch für weitere Bedarfe wie Kranken- und Schwangerenversorgung. Der Grund dafür war hauptsächlich, den vermuteten Anreiz für die Migration nach Deutschland – das gute Sozialsystem – abzuschwächen. Später wurde der Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG erheblich ausgeweitet. Gerechtfertigt wurden die abgesenkten Leistungen durch den typischerweise nur kurzen Inlandsaufenthalt. (zum AsylbLG: Pattar, in: Klinger/Kunkel/Pattar/Peters, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, 10. Kapitel)

Die schon ursprünglich niedrigen Leistungen für den Lebensunterhalt wurden seit 1993 – trotz eines hierfür vorgesehenen Mechanismus – bis heute von keiner nachfolgenden Bundesregierung verändert, auch nicht bei der Sozialhilfereform unter der rot-grünen Bundesregierung 2005. Bis heute sind daher nach dem Gesetzeswortlaut für den Haushaltsvorstand “360 Deutsche Mark” monatlich als Grundleistung vorgesehen. Weiterlesen »

Jugend- und Sozialhilfe für junge Menschen mit Behinderungen

Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen wird als Sozialhilfe nach dem SGB XII und als Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt. Dies führt zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen, wie sich aus dem folgenden Schaubild ergibt.

Diese Abgrenzungsprobleme können gelöst werden, wenn die Eingliederungshilfe entweder unter dem Dach des SGB XII oder dem des SGB VIII zusammengeführt wird („Große Lösung“). Eine Arbeitsgruppe „Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung“, die Bund, Länder, Kommunale Spitzenverbände und die BAG der Landesjugendämter und der überörtlichen Sozialhilfeträger 2008 gebildet haben, hat im September 2011 einen Zwischenbericht vorgelegt; für Ende 2012 ist ein Abschlussbericht vorgesehen.

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Lehrbuch „Existenzsicherungsrecht“ – Dritte Auflage erschienen

Mitten in den Semesterferien der baden-württembergischen Hochschulen für öffentliche Verwaltung ist im Nomos-Verlag soeben die dritte Auflage des Lehrbuchs „Existenzsicherungsrecht“ erschienen. An diesem Werk, dessen 2. Auflage 2007 noch unter dem Titel „Sozialhilferecht“ erschienen war, sind vier Personen beteiligt: Der Verbandsdirektor des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales und Honorarprofessor der Hochschule Ludwigsburg, Senator e. h. Roland Klinger, die Kehler Professoren Peter-Christian Kunkel und Dr. Andreas Pattar sowie die Richterin beim Sozialgericht Berlin Karen Peters.

Schon an der Änderung des Titels zeigt sich, dass nicht nur eine – wegen der raschen Entwicklungen im Existenzsicherungsrecht dringend erforderliche – Aktualisierung vorgenommen worden ist, sondern dass das Werk auch eine inhaltliche Ausweitung erfahren hat. Das hat auch eine erhebliche Ausweitung des Umfangs zur Folge: Von insgesamt 231 Seiten in der Vorauflage ist das Werk nunmehr auf 504 Seiten (inkl. Titelei, Anhängen und Verzeichnissen) angewachsen. Den maßgeblichen Grund hierfür findet man in zwei neuen Kapiteln, die sich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (einschließlich der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) und den Asylbewerberleistungen nach dem AsylbLG widmen. Teils ist der gewachsene Umfang aber auch auf den gewachsenen Fußnotenapparat zurückzuführen, über welchen sich zu zahlreichen häufigen Problemen entsprechende Rechtsprechung und Literatur auffinden lässt. Wie schon die Vorauflage behandelt auch die 3. Auflage nicht nur das materielle Existenzsicherungsrecht, sondern enthält darüber hinaus Ausführungen zum jeweils anzuwendenden Sozialverwaltungsverfahrensrecht und zum Rechtsschutz.

Das Buch berücksichtigt den Rechtsstand vom 1. 1. 2012. Bei der Darstellung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wird zudem jeweils auf die zum 1. 4. 2012 in Kraft tretenden Änderungen hingewiesen. Damit dürfte es das derzeit aktuellste Buch zur behandelten Thematik sein.

Die Autoren hoffen, dass das Werk nicht nur an Hochschulen, sondern darüber hinaus bei den Trägern der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Asylbewerberleistungen, bei Beratungsstellen und Betroffenen sowie in der Gerichtsbarkeit Verbreitung findet.

Klinger, Roland/Kunkel, Peter-Christian/Pattar, Andreas/Peters, Karen: Existenzsicherungsrecht. SGB XII mit SGB II und AsylbLG.
3. Auflage, Baden-Baden (Nomos) 2012, ISBN 978-3-8329-6265-4, 504 Seiten, 28 Euro.

Erhältlich ist das Buch beispielsweise im Nomos-Online-Shop.

Wesentliche Änderungen durch das Bundeskinderschutzgesetz

Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 28.12.2011 im Bundesgesetzblatt ( S.2975) verkündet worden. Damit kann es am 1.1.2012 in Kraft treten.

Im Folgenden finden Sie eine Darstellung des Gesetzes, eine erste Kommentierung  und alle Änderungen des SGB VIII mit einer Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung. Außerdem wird dargestellt, welche neue Pflichten sich für das Jugendamt ergeben.
Die Fassung des BKiSchG finden Sie hier: BKiSchG m. Fußn. 12.1.12

I.       Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen

1.         Frühen Hilfen im Netzwerk (§ 3 Abs.1-3 KKG und § 81 SGB VIII)

Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes sollen leicht zugänglich sein. Zu diesem Zweck werden die wichtigsten Akteure im Kinderschutz (z.B. Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuer, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen, Polizei) in einem Netzwerk zusammengeführt.

2.         Einsatz von Familienhebammen (§ 3 Abs. 4 KKG)

Ab 2012 stellt der Bund vier Jahre lang jährlich 30 Mio.,45 Mio.,51 Mio,51 Mio.,danach in einem Fonds 51 Mio.Euro jährlich zum Ausbau des Einsatzes von Familienhebammen zur Verfügung. Familienhebammen sind Hebammen mit einer zusätzlichen Ausbildung.

3.    „Befugnisnorm“ für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt (§ 4 KKG)

Die Regelung soll die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützen, aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglichen.

Sie erweitert den Kreis der Berufsgeheimnisträger gegenüber der Regelungen im § 203 Abs. 1 StGB um die Lehrer und verdeutlicht den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

Das Verhältnis zu § 203 StGB ist unklar, da dort die Lehrer nicht als schweigepflichtig aufgeführt sind, also auch keine Offenbarungsbefugnis benötigen.

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Prüfschemata in der Jugendhilfe

1. Akteneinsicht  nach § 25 SGB X und Auskunft im Datenschutz nach § 83 SGB X

2. Familiengerichtshilfe nach § 50 SGB VIII

3. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und § 14 SGB IX

4. Kostenbeteiligung nach §§ 90-95 SGB VIII

5. Prüfschema zur Garantenstellung nach § 13 StGB

6. Schema zur Kostenerstattung in der Jugendhilfe

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Wesentliche Änderungen durch das Bundeskinderschutzgesetz

von Prof.em.Peter-Christian Kunkel                                                       

Der Bundesrat hat am 16.12.2011 den Änderungen des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) zugestimmt.Damit kann das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 1.1.2012 in Kraft treten.
Im Folgenden finden Sie eine Darstellung des Gesetzes, eine erste Kommentierung  und alle Änderungen des SGB VIII mit einer Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung. Außerdem wird dargestellt, welche neue Pflichten sich für das Jugendamt ergeben

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Die Fassung des BKiSchG finden Sie hier: Das BKiSchG

I.       Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen

 1.         Frühen Hilfen im Netzwerk (§ 3 Abs.1-3 KKG und § 81 SGB VIII)

Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes sollen leicht zugänglich sein. Zu diesem Zweck werden die wichtigsten Akteure im Kinderschutz (z.B. Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuer, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen, Polizei) in einem Netzwerk zusammengeführt.

2.         Einsatz von Familienhebammen (§ 3 Abs. 4 KKG)

Ab 2012 stellt der Bund vier Jahre lang jährlich 30 Mio.,45 Mio.,51 Mio,51 Mio.,danach in einem Fonds 51 Mio.Euro jährlich zum Ausbau des Einsatzes von Familienhebammen zur Verfügung. Familienhebammen sind Hebammen mit einer zusätzlichen Ausbildung.

3.    „Befugnisnorm“ für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt (§ 4 KKG)

Die Regelung soll die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützen, aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglichen.

Sie erweitert den Kreis der Berufsgeheimnisträger gegenüber der Regelungen im § 203 Abs. 1 StGB um die Lehrer und verdeutlicht den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

 

                                                       StGB(geltendes Recht) 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.    Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.    Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3.    Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4.    Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5.    staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6.    Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

4.         Anspruch der Kinder auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern (§ 8 Abs. 3 SGB VIII).

      Nur in einer Not- und Konfliktsituation .

      Ausdrücklicher Rechtsanspruch.

5.         Regelung zum Hausbesuch (§ 8a Abs. 1 SGB VIII)

Das Jugendamt muss einen Hausbesuch machen, wenn dies  nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.

Dabei handelt es sich lediglich um eine Ausformung des Untersuchungsgrundsatzes in § 20 SGB X und des Beweismittels in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X.

SGB X (geltendes Recht)

 

§ 20 Untersuchungsgrundsatz

 (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

 

§ 21 Beweismittel

(1) 1       Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.      Auskünfte jeder Art einholen,

2.    Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,

3.      Urkunden und Akten beiziehen,

4.      den Augenschein einnehmen.

 

 

6.         Anspruch auf Beratung von „Kontaktpersonen“ (§ 8b SGB VIII)

 

 

7.         Erweiterung der Familienberatung (§ 16 Abs. 3 SGB VIII)

8.         Verschärfte Anforderungen an die Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII)

 

9.         Ausschluss einschlägig Vorbestrafter (§ 72a SGB VIII)

 

(1)    Beschäftigte beim öffentlichen Träger müssen Führungszeugnis vorlegen:

- alle Hauptamtlichen  (Abs.1).

      – Ehrenamtliche erst nach seiner Entscheidung über „Gefahrgeneigtheit“ ihrer Tätigkeit

        (Abs.3).

(2)     Beschäftigte beim freien Träger müssen Führungszeugnis vorlegen nach Sicherstellungsvereinbarung 

  –  alle hauptberuflich Tätigen (Abs.2)

  –  ehrenamtlich Tätige nach Vereinbarung über „Gefahrgeneigtheit“ ihrer Tätigkeit

     (Abs.4).

BZentralRegG (geltendes Recht)

 

§ 30 Antrag

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten

 

§ 30 a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.    wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

              2.   wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

       a)

       die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches

     Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,

       b)

       eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung,

        Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

       c)

      eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist,

     Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

 

 

10.       Verbindliche Standards (§ 79a SGB VIII)

In allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe ( einschl.eines Beschwerdemanagements in Einrichtungern) wird dem öffentlichen Träger Qualitätsentwicklung vorgeschrieben.

Die Förderung des freien Trägers nach § 74 SGB VIII setzt deren Beachtung voraus.

Dies ist eine „Fortsetzung“ der Gewährleistungspflicht aus § 79 Abs. 2 SGB VIII.

Schaubild

Gewährleistungspflicht des öffentlichen Trägers

(§ 79 Abs. 2 SGB VIII)

 

 

 

 

Aufgaben­erfüllung

 

Verpflich­tungsgrad

 

Rechts­anspruch

 

Gesamtver­antwortung

 

Gewähr­leistungspflicht

 

Leistungen

nach §§ 11-41 SGB VIII

andere Auf­gaben nach §§ 42-60 SGB VIII

 

Muss
           Soll
                    Kann

 

nur wenn sub­jektives öffent­liches Recht in Verpflichtungs­norm (unabhän­gig vom Ver­pflichtungsgrad)

 

für Bestand an Einrichtungen, Diensten, Ver­anstaltungen zur Erfüllung aller Aufgaben

(§ 79 Abs. 1 SGB VIII)

 

- für bestimmte Qualität( § 79a SGB VIII) der Ein­richtungen, Dienste, Veran­staltungen

  • geeignet
  • erforderlich
  • rechtzeitig
  • ausreichend
  • plural

- i. d. R. nach Maß­gabe des Jugend­hilfeplans

- mit Bindung für den Haushalts­plan

- für alle Aufgaben (unabhängig von einem Rechtsan­spruch)

 

11.       Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bleibt erhalten

Entgegen dem Vorschlag des DIJuF wird die Sonderzuständigkeit zunächst beibehalten und evaluiert.

12.       Kontrolle des „Jugendamt-Hopping“ (§ 86c Abs. 2 SGB VIII)

Zieht eine Familie um, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Fallakten werden weitergegeben.

II.      (Neue) Pflichten des Jugendamts

 

 

  1. 1.       Pflicht zu Hausbesuch (§ 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII).

 

  1. 2.      Beratung der „Kontaktperson“ (§ 8b Abs. 1 SGB VIII).

 

  1. 3.      Erweiterte Familienberatung (schon während der Schwangerschaft) nach § 16    Abs. 3 SGB VIII.

 

  1. 4.      Beratung und Unterstützung der Pflegeperson ( § 37 Abs.2 SGB VIII) wie

                   bisher.

                   Leistungsinhalte in  Hilfeplan fixieren (§ 37 Abs.2a SGB VIII).

 

  1. 5.      Pflicht zum Abschluss von Sicherstellungsvereinbarungen mit freien Trägern über Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§ 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZentralregG).

 

  1. 6.         Entwicklung, Anwendung und Evaluation von Grundsätzen und Maßstäben für die Qualität der Aufgabenerfüllung (§ 79a SGB VIII)
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