Rektor Professor Paul Witt referiert bei den Reinacher Gesprächen in der Schweiz
Die Stadt Reinach ist eine Kleinstadt mit ca. 18.000 Einwohnern in der Nähe von Basel. Unter Leitung des Gemeindepräsidenten Urs Hintermann finden alljährlich die sogenannten „Reinacher Gespräche“ statt. Ziel der Reinacher Gespräche ist es, jedes Jahr einen Beitrag zur Lösung aktueller Probleme in Staat und Gesellschaft zu bringen. Sie beleuchten aktuelle Themen aus einer anderen Perspektive.
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Von Vanessa Schmidt am 05. November 2012
Themen: Bürgerberatung, Bürgerbeteiligung, Bürgercommunity, Bürgermeister, Changemanagement, Demographischer Wandel, Europa, Europäische Union, Forschung, Gemeindeordnung, Gemeinderat, Gemeindetag, Gesetzgebung, Grundrechte, Hochschul-Zeitung, Hochschule, Hochschule Kehl, Interkommunale Zusammenarbeit, Kommunalpolitik, Kommunen, Modernisierung, Reform, Verwaltungmodern, Öffentlicher Dienst, öffentliche Verwaltung, öffentliches Dienstrecht
Wenn ein Beamter oder eine Beamtin „gegen den Dienstherrn streikt, dann streikt sie als Teil des demokratisch verfassten Staates auch gegen die Mehrheitsentscheidung des Volkes, die getroffen worden ist. […] Wer sich sehenden Auges und ja höchst freiwillig […] in diese Loyalitätsbeziehung zum Staat begibt […], der muss sich dann natürlich auch auf die Seite des demokratischen Staates stellen.“ Unter anderem mit diesen Worten stellte BVerfG-Richter a.D. Prof. Dr. Dr. Udo di Fabio heute in einer Pressekonferenz sein im dbb-Auftrag gefertigtes Gutachten über das beamtenrechtliche Streikverbot vor. (Beiseite gesprochen fragte ich mich, wieso gelöbnisgebundene Angestellte des öffentlichen Dienstes dann streiken dürfen…)
Einer der Ausgangspunkte der entsprechenden Diskussion, so di Fabio, seien auf die Türkei bezogene Entscheidungen des EGMR, dass ein Streikverbot ausnahmslos nur in hoheitlichen Kernbereichen gelten dürften, nicht aber in Randbereichen hoheitlichen Handelns.
Auch minder kluge und/oder professorsale Köpfe vermögen sich anlässlich des Di-Fabio-Gutachtens die Frage zu stellen: Soll/kann es beim beamtenrechtlichen Streikverbot auch in Randbereichen bleiben? Di Fabio selbst meinte während der Pressekonferenz immerhin, „dass wir noch nicht am Ende der Rechtsprechungsentwicklung sind.“
Hier auf verwaltungmodern.de gibt’s den Raum und die Chance, darüber zu diskutieren…
Mit der Dienstrechtsreform hat Baden-Württemberg ein neues Beamtenrecht erhalten. Der Katalog der bisherigen Personalverwaltungsinstrumente wurde nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung um interessante Neuerungen ergänzt und ausgebaut.
Auch wenn derzeit mit dem Laufbahrecht noch eine wesentliche Komponente fehlt, versucht der Artikel zu erläutern, was die Neuerungen konkret für Hochschulabsolventen konkret bedeuten und welche Chancen sich dadurch eröffnen  [1]
Die Dienstrechtsreformen im Bund und in den Ländern
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006[2] wurden im Zuge der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern neu geregelt. Für das Beamtenrecht hatte dies zur Folge, dass der Bund seither nur noch über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz „für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung“ [3] verfügt. Mit dem „Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern“ (Beamtenstatusgesetz), das im Wesentlichen am 1. April 2009 in Kraft getreten ist, hat er von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und die Leitlinien für das Beamtenrecht in den Ländern vorgegeben.
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JM: Warum haben Sie sich dazu entschlossen, sich für eine Professur an der Hochschule Kehl zu bewerben?
Stehle: Weil mir die Lehre immer schon großen Spaß gemacht hat. Ich habe während meiner Assistentenzeit an der Uni Konstanz insgesamt sieben Semester lang unterrichtet, v.a. Arbeitsgemeinschaften im Sachenrecht für Drittsemester. Besonders die unmittelbare Rückkopplung durch die Studierenden hat mich immer fasziniert. Man kann seinen Zuhörern ja direkt am Gesichtsausdruck ablesen, ob man den Stoff gerade so vermittelt, dass er verstanden wird – oder eben nicht. Das spornt an, die eigene Vorlesung in einem iterativen Prozess immer weiter zu verbessern – bis man (im Idealfall) durchweg zufriedene und (im besten Wortsinne) verständnisvolle Gesichter vor sich hat. … Weiterlesen »
Seit dem 1.April 2010 lehrt Prof. Dr. Stefan Stehle an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl. Stehle, der 1974 in der Landeshauptstadt geboren ist, lehrt an der Hochschule Arbeitsrecht und Öffentliches Dienstrecht.

- Prof. Dr. Stefan Stehle
Stehle erlangte das Abitur 1994 am humanistischen Karls-Gymnasium in Stuttgart und studierte im Anschluss an der Universität Konstanz Rechts-wissenschaften. 2000 legte er seine erste juristische Staatsprüfung ab. Von 2000-2002 war er Rechtreferendar am Landgericht Konstanz und legte anschließend seine zweite juristische Staatsprüfung ab. Danach war er von 2002-2006 vier Jahre lang wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. Astrid Stadler an der Universität Konstanz. Stehle promovierte mit der Arbeit „Die Stellung des Vollstreckungsgläubigers bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren in der EU“ zum Internationalen Insolvenzrecht und erhielt dafür den Schiesser-Allweiler-Preis. Von 2006-2007 war er Rechtsanwalt in der Kanzlei Gleiss Lutz in Stuttgart. Vor seiner Ernennung zum Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl war er Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes des Landkreises Esslingen.
Herr Stehle beantwortete mir noch einige Fragen. Das Interview mit ihm wird in den nächsten Tagen erscheinen !