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Was passiert in der öffentlichen Verwaltung?

Archiv des Themas Kommunen:

Kinderschutz und Datenschutz

Quelle: aboutpixel.de / Daten  © Rainer Sturm

Quelle: aboutpixel.de / Daten © Rainer Sturm

In der Öffentlichkeit, aber auch in Fachdiskussionen, wird immer wieder der Eindruck erweckt, der Datenschutz behindere den Kinderschutz. Gefordert werden dann neue Regelungen des Datenschutzes. Datenschutzregelungen gibt es aber schon mehr als genug; werden sie richtig angewendet, be- oder verhindern sie den Kinderschutz an keiner Stelle. Dies sollen die folgenden Ausführungen erläutern.

Den gesamten Artikel (pdf, 5 Seiten, 32 KB) können Sie hier herunterladen.

Leistungserbringer in der Jugendhilfe – im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis oder im Bermudadreieck?

Das Dreiecksverhältnis bei Hilfegewährung aus Kunkel, Jugendhilferecht, 5. Aufl. 2006

Das Dreiecksverhältnis bei Hilfegewährung aus Kunkel, Jugendhilferecht, 5. Aufl. 2006

Die Finanzierung des freien Trägers kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen: entweder durch Zuwendungsfinanzierung (Subventionierung) nach § 74 SGB VIII oder durch Entgeltfinanzierung nach § § 78a – 78g SGB VIII bzw. nach § 77 SGB VIII. Im Anwendungsbereich des § 78a SGB VIII wird die Regelung des § § 77 SGB VIII verdrängt.1 Die Entgeltfinanzierung erfolgt im sog. sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis.2 Dabei ist zu beachten, dass das Dreieck als Grundlage einer 2 seitigen Vereinbarung bedarf. Diese ist eine abstrakt-generelle Vereinbarung, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Träger einer Einrichtung nach § 78b SGB VIII schließt. Auf deren Grundlage wird eine konkret-individuelle Vereinbarung mit der Einrichtung geschlossen, wenn die Einrichtung in einem konkreten Fall belegt wird. Die Belegung erfolgt im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Erst diese konkret-individuelle Vereinbarung erfolgt im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis (…).

Den gesamten Text (pdf, 7 Seiten, 40 KB) können Sie hier herunterladen.

  1. Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007, § 77 Rz. 9.
  2. Grundlegend Neumann, Freiheitsgefährdung im Kooperativen Sozialstaat, 1993

Gemeinden wehren sich mit teuren Anwaltsgutachten gegen Bürgerbegehren

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs für Bürgerentscheide im Jahr 2005 hat eine Welle von Bürgerbegehren gegen kommunale Vorhaben ausgelöst. Erschrocken und verunsichert suchen einige Gemeindeverwaltungen Unterstützung durch Anwaltskanzleien. Der Autor fragt, ob diese „juristische Aufrüstung” gegen Teile der eigenen Bevölkerung der Aufgabe gerecht wird und welche Schlussfolgerungen sich für den Landtag ergeben.

Sie können den gesamten Artikel, der ebenfalls in der bw-Woche erschienen ist, als pdf (3 Seiten, 20 KB) hier herunterladen.

Wie auch in Baden-Württemberg Volksbegehren und Volksabstimmungen ermöglicht werden könnten

Bildquelle: aboutpixel.de / Wählerisch 2  © Simon Ledermann

Bildquelle: aboutpixel.de / Wählerisch 2 © Simon Ledermann

Die Landesverfassung sieht Volksbegehren und -abstimmungen vor, verhindert sie aber gleichzeitig durch unüberwindbare Hürden. Nur die letzte Hürde bei der Abstimmung zu senken, wie es die Regierungskoalition plant, bewirkt nichts, weil keine Initiative so weit kommt. Das ganze Verfahren muss grundlegend erneuert werden, wenn denn das Versprechen eingehalten werden soll, dass die Staatsgewalt vom Volke ausgeht und „in Wahlen und Abstimmungen” ausgeübt wird.

Nach Artikel 59 der Landesverfassung Baden-Württemberg können Gesetzesvorlagen nicht nur von der Regierung und von Abgeordneten eingebracht werden, sondern auch durch Volksbegehren. Um ein Volksbegehren anzuberaumen, bedarf es eines Antrags auf Zulassung, der 10.000 Unterschriften für einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf erfordert. Während diese erste Hürde noch überwindbar Weiterlesen »

Schlusslicht – Wir können alles außer mitentscheiden

Bildquelle: aboutpixel.de / Weiche  © nero_t

Bildquelle: aboutpixel.de / Weiche © nero_t

Baden-Württemberg ist in vielem Spitze. In Sachen direkter Demokratie auf Landesebene steht es im Vergleich der Bundesländer miserabel da und wird demnächst Schlusslicht sein, wenn das Saarland seine Verfahrensregeln über Volksbegehren und -entscheid verbessert hat. Die Hürden dieses in unserem Land nahezu unbekannten Instrumentariums sind so hoch, dass praktisch keine Initiative sie überwinden kann. In einem in besonderer Weise der Freiheit und Demokratie verpflichteten Land darf das nicht so bleiben.

Volksgesetzgebung nur zum Schein?
Man kann sich ausmalen, wie Menschen reagieren, die im Ernstfall entdecken, dass der Feuerlöscher in der Schule oder das Notstromaggregat im Weiterlesen »

Wie ernst nimmt die Landesregierung den Wunsch der Bürger und Bürgerinnen nach politischer Mitbestimmung?

Laut Koalitionsvereinbarung vom April 2006 soll das Zustimmungsquorum bei Volksabstimmungen von einem Drittel auf ein Viertel aller Stimmberechtigten gesenkt werden. Damit es aber überhaupt zu Volksabstimmungen kommen kann, müssten gleichzeitig die davor liegenden und unüberwindbaren Hürden für Volksbegehren deutlich gesenkt werden. Allenfalls bliebe es eine Scheinreform, welche die Glaubwürdigkeit der Landespolitik beschädigt.

Zum Thema „Bürgerbeteiligung: Volksabstimmung und Volksbegehren auf Landesebene” enthält die Koalitionsvereinbarung der Landesregierung einen viel versprechenden Satz: „Den Wunsch nach mehr direkter Volksbeteiligung an staatlichen Entscheidungsprozessen nehmen wir ernst.”

Das lässt hoffen. Die beiden Folgesätze lassen den Leser allerdings ins Grübeln kommen: „Für das Zustandekommen eines Volksbegehrens durch Änderung der Landesverfassung soll weiterhin ein Sechstel der Wahlberechtigten erforderlich sein. Dagegen soll ein zur Volksabstimmung Weiterlesen »

Interview: Unechte Teilortswahl in Horb

Bildquelle: aboutpixel.de / Wählerisch 1 © Simon Ledermann

Prof. (em) Dr. Roland Geitmann stand in einem Interview (erschienen am 12.09.2008) des Schwarzwälder Boten (SchwaBo) Horb zur Wiedereinführung der unechten Teilortswahl Rede und Antwort. Am kommenden Sonntag, den 28.09.2008 findet dort ein Bürgerentscheid statt.

SchwaBo: Welche Vorteile hat die Unechte Teilortswahl aus Ihrer Sicht?

Geitmann: Die Garantie, dass der eigene Teilort im Gemeinderat vertreten ist, wirkt in den ersten Jahren nach einer Eingemeindung beruhigend und integrationsfördernd.

SchwaBo: Und welche Nachteile?

Geitmann: Die Nachteile der Unechten Teilortswahl Weiterlesen »

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