Im  Rechtsstaat (Art. 20, 28 GG) können Aufgaben von der öffentlichen Verwaltung nicht beliebig wahrgenommen werden, sondern nur nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, d. h. nach Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes . Dies gilt im Sozialleistungsbereich nicht nur für Eingriffe, sondern auch für Leistungen (§ 31 SGB I). Schulsozialarbeiter können daher nicht tun, was ihnen sinnvoll erscheint, sondern nur das, was in einem Gesetz als Aufgabe normiert ist.
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