Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 28.12.2011 im Bundesgesetzblatt ( S.2975)Â verkündet worden. Damit kann es am 1.1.2012 in Kraft treten.
Im Folgenden finden Sie eine Darstellung des Gesetzes, eine erste Kommentierung  und alle Änderungen des SGB VIII mit einer Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung. Außerdem wird dargestellt, welche neue Pflichten sich für das Jugendamt ergeben.
I.      Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen
1.        Frühen Hilfen im Netzwerk (§ 3 Abs.1-3 KKG und § 81 SGB VIII)
Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes sollen leicht zugänglich sein. Zu diesem Zweck werden die wichtigsten Akteure im Kinderschutz (z.B. Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuer, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen, Polizei) in einem Netzwerk zusammengeführt.
2.        Einsatz von Familienhebammen (§ 3 Abs. 4 KKG)
Ab 2012 stellt der Bund vier Jahre lang jährlich 30 Mio.,45 Mio.,51 Mio,51 Mio.,danach in einem Fonds 51 Mio.Euro jährlich zum Ausbau des Einsatzes von Familienhebammen zur Verfügung. Familienhebammen sind Hebammen mit einer zusätzlichen Ausbildung.
3.   „Befugnisnorm“ für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt (§ 4 KKG)
Die Regelung soll die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützen, aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglichen.
Sie erweitert den Kreis der Berufsgeheimnisträger gegenüber der Regelungen im § 203 Abs. 1 StGB um die Lehrer und verdeutlicht den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).
Das Verhältnis zu § 203 StGB ist unklar, da dort die Lehrer nicht als schweigepflichtig aufgeführt sind, also auch keine Offenbarungsbefugnis benötigen.
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