Verwaltung.modern

Was passiert in der öffentlichen Verwaltung?

Archiv des Themas Jugendhilfe:

Tagung zu Auswirkungen des Ausbaus der Ganztagsschulen auf die Kinder- und Jugendhilfe

Bis zum Schuljahr 2014/15 soll in Baden-Württemberg ein flächendeckendes und bedarfsorientiertes Netz von Ganztagsschulen aufgebaut werden. Einem Teilaspekt des Ausbaus der Ganztagsschulen widmete sich das KVJS-Forschungsvorhaben „Auswirkungen des Ausbaus der Ganztagsschulen auf die Strukturen und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg“, das erstmals einen landesweiten Überblick zum aktuellen Sachstand bieten und Entwicklungsfelder beschreiben wollte. Am 19. Juni 2013 sollen nun im im KVJS-Tagungszentrum Gültstein Ergebnisse dieses Forschungsvorhabens vorgestellt werden. Die Kosten für Teilnahme an der Tagung sowie die Verpflegung betragen 85 Euro.

Weitere Infos / Anmeldung: http://www.kvjs.de/?id=219&kursnr=13-4-JS1-1

Kongress zur Qualität kultureller Bildung für Kinder und Jugendliche

Seit 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf im „Bildungspaket“ Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Doch wie sehen gute Projekte und geeignete Strukturen zur kulturellen Bildung von Kindern und Ju­gendlichen aus? Ist die Qualität von kultureller Bildung messbar? Diese und andere Fragen nach den Eigenschaften kultureller Bildungsangebote stellt der 6. Kongress Kinder zum Olymp! der Kulturstiftung der Länder mit dem Thema Perfekt? Zur Qualität kultureller Bildung für Kinder und Jugendliche. Der Kongress findet am 13. und 14.06.2013 in Hannover statt. Geboten werden soll ein Forum für Präsentation und Diskussion zwischen den Akteuren der kulturellen Bildung aus Schule, Kita und Elternhaus, Kunst und Kultur, Wissenschaft, Politik und Verwaltung. Die Teilnahmegebühr beträgt 60 € (ermäßigt: 40 €), eine Anmeldung  muss bis zum 7. Juni 2013 über die Website: www.kinderzumolymp.de erfolgen.

Jugendhilferecht in der Rechtsprechung 2011

Inhaltsübersicht

Allgemeines

 Leistungen der Jugendhilfe

Andere Aufgaben der Jugendhilfe

Beurkundung, vollstreckbare Urkunden (§§ 59, 60 SGB VIII)

Schutz von Sozialdaten/Verwaltungsverfahren (§§ 61-68 SGB VIII/SGB X)

Förderung freier Träger der Jugendhilfe (§§ 74,74a SGB VIII) / Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII)  

Zuständigkeit (§§ 85-88 SGB VIII)/ Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX)

Kostenerstattung (§§ 89a,89c,89e,89f SGB VIII; §§ 104, 111 SGB X)

Kostenbeteiligung

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Jugend- und Sozialhilfe für junge Menschen mit Behinderungen

Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen wird als Sozialhilfe nach dem SGB XII und als Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt. Dies führt zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen, wie sich aus dem folgenden Schaubild ergibt.

Diese Abgrenzungsprobleme können gelöst werden, wenn die Eingliederungshilfe entweder unter dem Dach des SGB XII oder dem des SGB VIII zusammengeführt wird („Große Lösung“). Eine Arbeitsgruppe „Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung“, die Bund, Länder, Kommunale Spitzenverbände und die BAG der Landesjugendämter und der überörtlichen Sozialhilfeträger 2008 gebildet haben, hat im September 2011 einen Zwischenbericht vorgelegt; für Ende 2012 ist ein Abschlussbericht vorgesehen. …

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Wesentliche Änderungen durch das Bundeskinderschutzgesetz

Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 28.12.2011 im Bundesgesetzblatt ( S.2975) verkündet worden. Damit kann es am 1.1.2012 in Kraft treten.

Im Folgenden finden Sie eine Darstellung des Gesetzes, eine erste Kommentierung  und alle Änderungen des SGB VIII mit einer Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung. Außerdem wird dargestellt, welche neue Pflichten sich für das Jugendamt ergeben.
Die Fassung des BKiSchG finden Sie hier: BKiSchG m. Fußn. 12.1.12

I.       Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen

1.         Frühen Hilfen im Netzwerk (§ 3 Abs.1-3 KKG und § 81 SGB VIII)

Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes sollen leicht zugänglich sein. Zu diesem Zweck werden die wichtigsten Akteure im Kinderschutz (z.B. Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuer, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen, Polizei) in einem Netzwerk zusammengeführt.

2.         Einsatz von Familienhebammen (§ 3 Abs. 4 KKG)

Ab 2012 stellt der Bund vier Jahre lang jährlich 30 Mio.,45 Mio.,51 Mio,51 Mio.,danach in einem Fonds 51 Mio.Euro jährlich zum Ausbau des Einsatzes von Familienhebammen zur Verfügung. Familienhebammen sind Hebammen mit einer zusätzlichen Ausbildung.

3.    „Befugnisnorm“ für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt (§ 4 KKG)

Die Regelung soll die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützen, aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglichen.

Sie erweitert den Kreis der Berufsgeheimnisträger gegenüber der Regelungen im § 203 Abs. 1 StGB um die Lehrer und verdeutlicht den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

Das Verhältnis zu § 203 StGB ist unklar, da dort die Lehrer nicht als schweigepflichtig aufgeführt sind, also auch keine Offenbarungsbefugnis benötigen.

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Prüfschemata in der Jugendhilfe

1. Akteneinsicht  nach § 25 SGB X und Auskunft im Datenschutz nach § 83 SGB X

2. Familiengerichtshilfe nach § 50 SGB VIII

3. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und § 14 SGB IX

4. Kostenbeteiligung nach §§ 90-95 SGB VIII

5. Prüfschema zur Garantenstellung nach § 13 StGB

6. Schema zur Kostenerstattung in der Jugendhilfe

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Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe mit KostenbeitragsV (Stand: 1.09.2011)

Da es keine aktuelle Gesetzestext-Fassung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG) gibt, habe ich selbst eine zusammengestellt und stelle diese auf Verwaltung.modern@Kehl zur Verfügung. Dies ist die einzig aktuelle Fassung des Gesetzes mit Stand vom 1.09.2011.

Sie kann hier heruntergeladen werden:   SGB VIII Stand 01. 09. 2011 (Word, 330 KB)

Der Gesetzestext ist dem Lehr- und Praxiskommentar (LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011), verlegt bei Nomos und herausgegeben von Kunkel, entnommen; er wird laufend aktualisiert.

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