Kostenerstattung steht in systematischem Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit. Dies folgt schon aus der Anordnung im Gesetz, wo die Erstattungsregelungen (§§ 89 bis 89h SGB VIII) unmittelbar den Zuständigkeitsregelungen (§§ 86 bis 88 SGB VIII) folgen. Außerdem wird in den Erstattungsregelungen Bezug genommen auf die Zuständigkeitsregelungen. Grundsätzlich hat der zuständige Träger auch die Kosten der Hilfe zu tragen. … Weiterlesen »
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