Verwaltung.modern

Was passiert in der öffentlichen Verwaltung?

Archiv des Themas Hochschule:

Entwicklung moderner Führungs- kompetenzen auf der Amtsleiterebene – Erfahrungen aus einem interdisziplinären Projekt des Masterstudienjahrgangs „Public Management“

Im berufsbegleitenden Masterstudiengang „Public Management“ (MPM) für Führungskräfte und Nachwuchsführungskräfte des öffentlichen Sektors haben die Studierenden an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg die Möglichkeit, einen Vertiefungsschwerpunkt in Form eines  interdisziplinären Projektes zu wählen, das sie dann gemeinsam bearbeiten. Die Teamarbeit im Projekt  erstreckt sich über drei Semester und hat zum Ziel, Studium und Praxis anschaulich miteinander zu verknüpfen.

Problemstellungen aus der Praxis werden unter Anwendung wissenschaftlicher Theorien und Methoden gelöst. Dadurch entsteht ein Mehrwert für beide Seiten:
Die kooperierende Organisation erhält fundierte, wissenschaftsgestützte Beratungsdienstleistungen von motivierten und bereits praxiserfahrenen Verwaltungsfachleuten. Die Studierenden bearbeiten einen „lebendigen“ Fall, an welchem neue Erkenntnisse und Erfahrungen gesammelt und der eigene Verwaltungshorizont erweitert werden können.

Träger für wissenschaftsgestützte Beratungsdienstleistungen und interdisziplinäre Projekte im Bereich „Führung und Coaching im öffentlichen Sektor“ ist das gleichnamige Kompetenzzentrum II am Institut für angewandte Forschung (IAF) der Hochschule. Ein hier angesiedeltes Beratungsprojekt – begleitet aktuell die Stadtverwaltung Mühlacker – hat die Entwicklung moderner Führungskompetenzen auf der Amtsleiterebene zum Ziel.

Vier Studentinnen des MPM 2010 (Andrea Blender, Simone Brand, Sandra Grüninger und Kerstin Muhler) bilden unter Leitung von Prof. Dr. Schneider die Projektgruppe.  

 

Über die Erfahrungen mit diesem Projekt, Erlebnisse und Lerneffekte soll im Folgenden berichtet werden.

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Bundeskinderschutzgesetz – was hat sich verändert?

Übersicht über das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen

(Bundeskinderschutzgesetz- BKiSchG)

Gesetz vom 22.12.2011, BGBl. I vom 28.12.2011, S. 2975

BKiSchG

Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art.6
Gesetz zurKooperation und Information im Kinder-schutz

(KKG)

Änderungen im SGB VIII Änderungen in- § 21 Abs.1SGB IX- §§ 2,4

SchwKonfliktG

Evaluation des BKiSchG Bekannt-machung Inkrafttreten

Art. 1 BKiSchG:

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

(1)       Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.

(2)       Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3)       Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit

1.      sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,

2.      im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und

3.      im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzel- fall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.

(4)       Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).

(1)       Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.

(2)       Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.

Die gesamt Aufarbeitung mit Vergleich und detaillierten Angaben finden Sie hier: Das BKiSchG am 1.2.2012 – Stand und Veränderungen gegenüber dem bisher geltenden ( Das Skript ist urheberrechtlich geschützt. Kopien nur mit Genehmigung des Verfassers.)

Prüfschemata in der Jugendhilfe

1. Akteneinsicht  nach § 25 SGB X und Auskunft im Datenschutz nach § 83 SGB X

2. Familiengerichtshilfe nach § 50 SGB VIII

3. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und § 14 SGB IX

4. Kostenbeteiligung nach §§ 90-95 SGB VIII

5. Prüfschema zur Garantenstellung nach § 13 StGB

6. Schema zur Kostenerstattung in der Jugendhilfe

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Behindert ist man nicht, behindert wird man

Januar, die Prüfungen nahen, teils (Vertiefungsschwerpunkt) sind sie schon in vollem Gange. Bei aller Lernerei: Ein bisschen Entspannung braucht der Mensch. Sport bietet sich an, manchmal reicht aber auch das nicht. Und das aktuelle Fernsehprogramm kann ebenfalls nicht locken… Welcher Ausweg empfiehlt sich? Das gute alte Lichtspieltheater, vulgo Kino. Dort ist seit kurzem unter dem Titel “Ziemlich beste Freunde” eine äußerst kurzweilig verfilmte wahre Geschichte zu sehen:

Philippe, millionenschwerer Witwer, ist vom Hals abwärts querschnittsgelähmt und auf der Suche nach einem Rund-um-die-Uhr-Assistenten (Studierende im Vertiefungsschwerpunkt Leistungsverwaltung denken jetzt sofort an §§ 53 ff. SGB XII, diese sind aber wegen § 30 SGB I nicht anwendbar: P hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Paris). Dort stellt sich auch Driss Bassari vor, eigentlich nur pro Forma, damit ihm die Arbeitsagentur nicht sein Arbeitslosengeld kürzt (Studierende im Vertiefungsschwerpunkt Leistungsverwaltung denken jetzt sofort an §§ 31–32 SGB II, diese sind aber ebenfalls wegen § 30 SGB I nicht anwendbar: D hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Paris). Obwohl er denkbar ungeeignet ist – er hat keinerlei pflegerische Ausbildung und ist im Gegensatz zum feingeistigen Philippe ein eher ungehobelter Klotz aus der Banlieue (Vorortstädte um Paris), der niemand gegenüber ein Blatt vor den Mund nimmt und auch einmal härter zupackt –, stellt Philippe ihn ein. Es soll beider Schaden nicht sein: Sie werden ziemlich beste Freunde.

Es wäre falsch zu sagen, es gehe in diesem Film nicht um den Umgang mit einer Behinderung. Das ist aber nicht das Zentrale: Wichtiger ist, wie die beiden aus unterschiedlichen Gründen aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Hauptpersonen aneinander wachsen und voneinander lernen.

Fazit: Ansehen!

Personalgewinnung bei der Landeshauptstadt Stuttgart

Die Stadt Stuttgart, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Durchschnitt 44,9 Jahre alt sind, wird in den nächsten Jahren mit erhöhter Personalfluktuation durch Pensionierung und Verrentung konfrontiert sein. Um die Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Personalstruktur besser zu steuern und konkurrenzfähig im Wettbewerb um die besten Kräfte zu sein, hat die Stadt Stuttgart verschiedene Programme und Maßnahmen ins Leben gerufen. Im Mittelpunkt stehen Themen wie Wiedereinstieg und familienfreundliche Personalpolitik, Führungskräfteentwicklung und Berufsausbildung von Nachwuchskräften. Dabei sollen auch Jugendliche mit Migrationshintergrund für eine Ausbildung bei der Landeshauptstadt gewonnen werden.Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Bachelor of Arts in Public Management“ werden von dieser Entwicklung profitieren und gute Chancen haben, bei der Landeshauptstadt Stuttgart einen Arbeitsplatz zu finden.

Den gesamten Artikel finden Sie in der Hochschulzeitung der Hochschule Ludwigsburg: DIALOG 

 

Verwaltungsethik

Dieser Artikel wurde verfasst von Herrn Prof. Dr. Franz Thedieck (Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl) sowie Herrn Prof. Dr. Bernd Banke (Hochschule Reutlingen).

1 Einleitung und Begriffe

1.1 Einleitung

Eine Recherche des Begriffs “Verwaltungsethik brachte am 3. Juni 2011 ein erstaunliches Ergebnis. Eine eher wissenschaftlich orientierte Suchmaschine aus Deutschland (metager.de) präsentiert als erste Fundstelle, die nach Eingabe des Begriffs “Verwaltungsethik“ gefunden wird, die Erklärung des Wortes „Remonstration“ im online-Lexikon Wikipedia. Versucht man, literarische oder auch nur Rechtsprechungsquellen zur “Verwaltungsethik“ in den Datenbanken des wohl größten und einflussreichsten Verlags für juristische Fachliteratur, dem Beck Verlag, zu finden, so ergibt diese Suche keinen Treffer, der das Thema wirklich im Kern behandelt. Stattdessen erscheinen Fundstellen zu Themen wie „Ethikrichtlinien“, die aber in der Regel zu Aufsätzen und Entscheidungen führen, die die Privatwirtschaft betreffen. Noch überraschender ist eine Suche nach dem Wort Verwaltungsethik auf den Internetseiten von Hochschulen, die Studiengänge im Bereich Verwaltung, Verwaltungswissenschaften oder Public Management anbieten. Hier erscheint häufig das Suchergebnis  „KEINE Ergebnisse“ gefunden oder es wird auf eine Liste mit abstracts zu Veröffentlichungen verwiesen, die sich in erster Linie mit Korruptionsbekämpfung und nur in wenigen Fällen mit Verwaltungsethik beschäftigen. Weiterlesen »

Ortschaftsverfassung und Ortsvorsteher in Baden-Württemberg

Eine Bachelorarbeit der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg.

35 Jahre nach der Gemeindegebietsreform werden in den Kommunen des Landes immer  wieder Stimmen laut, die für die Aufhebung der Ortschaftsverfassung plädieren. Dies würde auch das Ende der hauptamtlichen Ortsvorsteher in Baden-Württemberg bedeuten. Diese Bachelor-Arbeit stellt auf der Grundlage einer empirischen Erhebung die örtlichen Gegebenheiten, die sozialen Hintergründe und die tägliche Verwaltungspraxis der hauptamtlichen Ortsvorsteher dar und zeigt unter Beachtung der verschiedensten Einflussfaktoren die zukünftige Entwicklung des Amtes auf.

Und was ist nun das Resultat aus den empirischen Untersuchungen? Eine generelle und für alle Ortschaften allgemein gültige Aussage hinsichtlich der Zukunftsfähigkeit der Ortschaftsverfassung und des hauptamtlichen Ortsvorstehers kann nicht getroffen werden. Zu vielschichtig und kompliziert sind die einzelnen Faktoren, die auf die Zukunftsfähigkeit Einfluss nehmen. Ob die Ortschaftsverfassung und vor allem, ob ein hauptamtlicher Ortsvorsteher für eine Gemeinde und eine Ortschaft ein sinnvolles Mittel darstellt, muss jede Gemeinde für sich selbst entscheiden. Ferner kann wohl festgehalten werden, dass vor allem in großen und vom Kernort weit entfernten Ortschaften die Ortschaftsverfassung mit hauptamtlichem Ortsvorsteher eine Chance sein kann, wovon nicht nur die Bürgerschaft der Ortschaft, sondern vielmehr auch die Gesamtgemeinde profitieren kann.

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