Verwaltung.modern

Was passiert in der öffentlichen Verwaltung?

Archiv des Themas Gesetzgebung:

Per aspera ad ACTA?

Am morgigen Samstag sind europaweit Demonstrationen gegen das internationale Handelsabkommen ACTA geplant, das angeblich den Kampf gegen Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen verbessern wird. Hier ist nicht unbedingt der Ort, sich über ACTA zu äußern. Sondern der Ort für einen kleinen Leseschnipsel, den ich zugegebenermaßen nur aus zweiter Hand habe (nämlich aus dem bibliothekarischen Fachblättchen ZKBW Dialog Nr.65). Zitat: 

In einem kürzlich veröffentlichten Buch mit dem Titel „Geschichte und Wesen des Urheberrechts“ stellt der Autor Eckhard Höffner die These auf, dass Deutschland im frühen 19. Jahrhundert einen industriellen Aufstieg erlebte, weil es kein Urheberrecht kannte. Bei der Untersuchung des deutschen Buchhandels ohne Urheberrecht kommt die Arbeit zu überraschenden empirischen Erkenntnissen: Im Ergebnis kann man — jedenfalls für den untersuchten Zeitraum — dem Urheberrecht nahezu ausschließlich nachteilige Wirkungen zuschreiben. Es stimmt zwar, dass vor allem in Deutschland viele Autoren Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts wegen des Honorars Bücher verfassten, jedoch wurden sie ohne Urheberrecht besser bezahlt als nach Einführung des Schutzrechts. Der Handel mit Fachliteratur lief so gut, dass die Verleger ständig um Nachschub bangten. Die Situation verlieh selbst den weniger begabten unter den Wissenschaftsautoren eine gute Verhandlungsposition gegenüber den Verlegern. Professoren verdienten sich neben ihrem Gehalt nicht selten ein beachtliches Zubrot mit Ratgebern und praktischen Anleitungen. In Deutschland verfassten unzählige Wissenschaftler und Gelehrte Traktate und Ratgeber, die sich mit Chemie, Mechanik, Maschinenbau, Optik oder der Stahlproduktion beschäftigten.  

Ende des Zitats, aus dem jeder seine eigenen Schlüsse ziehen kann. Beispielsweise darüber, inwieweit die damalige Situation auf heute übertragbar ist. Oder darüber, wieso die aufstrebende Wirtschaftsmacht China weltweit als eines der Länder mit den meisten Urheberrechtsverletzungen gilt. Wenn man mag, kann man außerdem einen Spiegel-Artikel dazu lesen…

Bundeskinderschutzgesetz – was hat sich verändert?

Übersicht über das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen

(Bundeskinderschutzgesetz- BKiSchG)

Gesetz vom 22.12.2011, BGBl. I vom 28.12.2011, S. 2975

BKiSchG

Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art.6
Gesetz zurKooperation und Information im Kinder-schutz

(KKG)

Änderungen im SGB VIII Änderungen in- § 21 Abs.1SGB IX- §§ 2,4

SchwKonfliktG

Evaluation des BKiSchG Bekannt-machung Inkrafttreten

Art. 1 BKiSchG:

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

(1)       Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.

(2)       Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3)       Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit

1.      sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,

2.      im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und

3.      im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzel- fall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.

(4)       Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).

(1)       Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.

(2)       Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.

Die gesamt Aufarbeitung mit Vergleich und detaillierten Angaben finden Sie hier: Das BKiSchG am 1.2.2012 – Stand und Veränderungen gegenüber dem bisher geltenden ( Das Skript ist urheberrechtlich geschützt. Kopien nur mit Genehmigung des Verfassers.)

Die Geschichte der Frauen im Recht

Die Geschichte der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hat eine lange Tradition. Religion und Wissenschaften wurden bemüht, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.  Die Frau galt als ein hilfloses minderwertiges Geschöpf, das dem Schutz des Mannes bedurfte. Diese Schutzbedürftigkeit rechtfertigte ihre Rechtlosigkeit.

 Der Kampf der Frauen um Gleichbehandlung im Arbeitsleben und im politischen Bereich wurde erst zu Beginn des 19. Jh. in die Öffentlichkeit getragen. Doch selbst 2009 schrieb der Spiegel noch “Nur jede 25 Chef ist eine Frau”.  Der Kampf um private Rechte und Gleichbehandlung in der Familie führte lange Zeit eine eher untergeordnete Rolle. Erst Mitte des 20. Jh. wurde diese Forderung in Deutschland in der Öffentlichkeit diskutiert. Dabei hatte die Französin Olympe de Gouges  (1748 – 1793 )  schon während der französischen Revolution nicht nur politische Rechte für Frauen gefordert, sondern obendrein einen Sozialvertrag zwischen den Ehegatten und mehr Rechte im Zivilrecht. Olympe de Gouges forderte: „Die Frau hat das Recht, das Schafott zu besteigen; sie muss gleichermaßen das Recht haben, die Rednertribüne zu besteigen.“ Ironie des Schicksals: Sie hatte die Rednertribüne bestiegen und musste später das Schafott besteigen. Es dauerte noch 160 Jahre, bis ihre Forderung nach Gleichbehandlung im privaten Bereich aufgegriffen wurde.
Eine ausführliche Darstellung der Geschichte der Frauen im Recht finden Sie unter hier.

Warum Gender Mainstreaming in der Bachelor-Ausbildung?

An der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg kann das Studium zum Bachelor of Arts – Public Management absolviert werden. Der Abschluss eröffnet den Zugang zum gehobenen Verwaltungsdienst in Baden-Württemberg. Im Zuge der curricularen Umgestaltung vom Diplom auf Bachelor wurde der Gender Ansatz in die Lehre integriert. Erstmals im Wintersemester 2010/2011 fand Gender Mainstreaming Eingang in die Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Querschnittmoduls Ethik, Gender und Management. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Gender Mainstreaming auf der Ebene der Europäischen Union, der Bundes- und Landesverwaltungen sowie der Kommunen zunehmend an Bedeutung gewinnt, wie es in Art 3 EUV als Aufgabe der Europäischen Union verankert ist.

In den öffentlichen Verwaltungen gibt es eine Vielzahl von genderrelevanten Handlungsfeldern: Männer und Frauen sind von Bereichen wie Kultur, Bildung und Sport, Gesundheit, Wirtschaft, Bauen und Wohnen, Verkehr, Natur- und Landschaftspflege, Kinder und Familie, Wirtschaft unterschiedlich betroffen, sie haben andere Bedürfnisse und verfolgen unterschiedliche Interessen. Aufgabe von Verwaltungen ist es, knappe Mittel und Ressourcen wirkungsorientiert, effektiv und effizient einzusetzen. Dies kann nur gelingen, wenn die Entscheidungsträger/innen mittels einer Zielgruppenanalyse eine Vorstellung von den Lebenssituationen und Bedürfnissen der betroffenen Frauen und Männer, Mädchen und Jungen haben und ihnen die unterschiedlichen Wirkungen ihrer Entscheidungen bewusst sind. Sie müssen in der Lage sein, diese Unterschiede mittels verlässlicher Erhebungen und Daten sichtbar zu machen. Deshalb sind die Studierenden mit gendersensiblen Erhebungsinstrumenten vertraut zu machen. Weiterlesen »

Amtshaftung und Folgenbeseitigung

1. Amtshaftung

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes rechtswidrig und schuldhaft eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Pflicht, so hat der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Amtshaftung beruht auf § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, der zunächst die persönliche Haftung des Beamten normiert, und auf Art. 34 GG, durch den die persönliche Beamtenhaftung auf den Staat übergeht, so dass der Beamte nicht selbst gegenüber dem Geschädigten haften muss. Beide Vorschriften ergeben zusammen eine mittelbare Staatshaftung.

Lesen Sie hier die komplette Ausführung von Herrn Prof. Dr. Peters, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl.

Synopsen zu den neuesten Änderungen im Hartz-IV-Bereich

Seit heute (25. 3. 2011) ist “Die Hartz-IV-Synopse. Mit allen Änderungen durch die Bundesratsbeschlüsse vom 25. Februar 2011″, zusammengestellt von mir, erhältlich.

Das Werk mit der ISBN 978-3-8329-6611-9 aus dem Nomos-Verlag kostet 19 Euro (bzw. für Mitglieder des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 16 Euro) und kann zum Beispiel auf der Seite des Nomos-Verlages bestellt werden.

Der alte Text dieser Meldung lautete:

“Die vom BVerfG zum 31. 12. 2010 verlangte “Hartz-IV-Reform” nimmt nun Formen an. Die Synopse der wichtigsten geänderten Vorschriften (SGB II, Alg II-V, SGB XII, RBEG) erleichtert den Umgang in der Übergangszeit. Es finden sich Synopsen “alt>neu”, sortiert nach der bis 31. 12. 2010 geltenden Rechtslage, und Synopsen “neu>alt”, sortiert umgekehrt, nach der geplanten Rechtslage. Die Synopsen berücksichtigen alle Dokumente bis zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 23. 2. 2011 (BT-Drucks. 17/4830). Bundestag und Bundesrat haben diese Beschlussempfehlung am 25. 2. 2011 angenommen.

Die Synopsen von SGB II, Alg II-V, SGB XII und RBEG werden in ihrer Rohfassung (kleinere, rechtlich unbedeutende Fehler sind leider noch enthalten) hier auf Verwaltung.modern@Kehl im PDF-Format zur Verfügung gestellt:

Synopse.Grundsicherung.Alt_Neu.2

Synopse.Grundsicherung.Alt_Neu.2.2

Synopse.Grundsicherung.Neu_Alt.2

Synopse.Grundsicherung.Neu_Alt.2.2

Synopse.Regelsatzermittlung

Synopse.Sozialhilfe.Alt_Neu

Synopse.Sozialhilfe.Neu_Alt

Anfang April erscheinen die überarbeiteten, korrigierten und vervollständigten Synopsen bei Nomos als Buch, das Sie im Nomos Online-Shop vorbestellen können.”

Der Schutzauftrag der Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII (aktualisierte Version mit Stand vom 01.11.2010)

1.    Das schon bisher in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG geregelte Wächteramt des Staates wird durch § 8a SGB VIII insoweit konkretisiert, als die Pflichten des Jugendamts als staatlicher Wächter näher beschrieben werden. Andere staatliche Wächter sind an­dere Behörden wie Sozialamt, Agentur für Arbeit, Schule ebenso wie das Fa­miliengericht; nicht aber freie Träger. Da das Jugendamt aus Verwaltung und Ausschuss besteht (§ 70 SGB VIII), sind auch die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses staatliche Wächter.

2.    Auslöser für die Einfügung des § 8a SGB VIII waren die Strafverfahren wegen Begehung einer Straftat durch Unterlassen und die Zivilverfahren wegen Ver­let­zung von Amtspflichten.

Die komplette und zum 01.11.2010 aktualisierte Version des Schutzauftrage stelle ich hier zum Download bereit:

Schutzauftrag Teil 1                  Schutzauftrag Teil 2                    Schutzauftrag Teil 3

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