“Auch nach dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ( BGBl.I vom 5.7.11 S.1306 ,in Krafttreten am 5.7.12)wird erneut die Frage diskutiert, inwieweit der Amtsvormund Weisungen bei Ausübung seiner Tätigkeit unterworfen ist. Das Gesetz erlegt dem Amtsvormund insbesondere die Pflicht auf, mit dem Mündel persönlichen KonÂtakt zu halten (§ 1793 Abs. 1a BGB; § 55 Abs. 3 SGB VIII). Dem Familiengericht wird aufgegeben, die Einhaltung des persönlichen Kontaktes zu beaufsichtigen (§ 1837 Abs. 2 S. 1 BGB).” (Auszug)
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