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Übersicht über das Gesetz zur Stärkung
eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz- BKiSchG)
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(Gesetz vom 22.12.2011, BGBl. I vom 28.12.2011, S. 2975)
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Übersicht über das Gesetz zur Stärkung
eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz- BKiSchG)
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(Gesetz vom 22.12.2011, BGBl. I vom 28.12.2011, S. 2975)
BKiSchG
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| Â | Â |
| Art. 1 | Â | Art. 2 | Â | Art. 3 | Â | Art. 4 | Â | Art. 5 | Â | Art.6 |
| Gesetz zurKoopera-
tion und Infor- mation im Kinder- schutz (KKG) |
 | Änderungen imSGB VIII |  | Änderungen in- § 21 Abs.1
SGB IX - §§ 2,4 SchwKonfliktG |
 | Evaluation des BKiSchG |  | Bekannt-machung |  | Inkraft-treten |
C 2012. Das Skript ist urheberrechtlich geschützt. Kopien nur mit Genehmigung des Verfassers.
Art. 1 BKiSchG:
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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
(1)Â Â Â Â Â Â Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.
(2)Â Â Â Â Â Â Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3)Â Â Â Â Â Â Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit
1.     sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,
2.     im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und
3.     im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzel- fall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.
(4)Â Â Â Â Â Â Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).
§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung
(1)Â Â Â Â Â Â Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.
(2) Â Â Â Â Â Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in … Weiterlesen »


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