Verwaltung.modern

Was passiert in der öffentlichen Verwaltung?

Bundeskinderschutzgesetz

 

Übersicht über das Gesetz zur Stärkung

eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen

(Bundeskinderschutzgesetz- BKiSchG)

 

(Gesetz vom 22.12.2011, BGBl. I vom 28.12.2011, S. 2975)

 

Übersicht über das Gesetz zur Stärkung

eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen

(Bundeskinderschutzgesetz- BKiSchG)

 

(Gesetz vom 22.12.2011, BGBl. I vom 28.12.2011, S. 2975)

BKiSchG

 
   
Art. 1   Art. 2   Art. 3   Art. 4   Art. 5   Art.6
Gesetz zurKoopera-

tion und Infor-

mation im

Kinder-

schutz

(KKG)

  Änderungen imSGB VIII   Änderungen in- § 21 Abs.1

SGB IX

- §§ 2,4

SchwKonfliktG

  Evaluation des BKiSchG   Bekannt-machung   Inkraft-treten

C 2012. Das Skript ist urheberrechtlich geschützt. Kopien nur mit Genehmigung des Verfassers.
Art. 1 BKiSchG:

 

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

(1)       Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.

(2)       Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3)       Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit

1.      sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,

2.      im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und

3.      im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzel- fall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.

(4)       Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).

§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

(1)       Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.

(2)       Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in Weiterlesen »

E. Benjamin Skinner: „Menschenhandel“ (Rezension)

Schön wäre es, wenn unsere hochkompetenten Regierenden in geringerem Maße Menschen vor sich selbst beschützen wollten bzw. vor den Kopfhörern, die manche Fußgänger im Straßenverkehr tragen (so jüngste Äußerungen von Ramsauer, gestern dann flankiert von ZDF-Koryphäen des ausgebufften Journalismus’). Denn wenn unsere hochkompetenten Regierenden schon Beschäftigung suchen, tja, wie wäre es, wenn sie Menschen vor Menschen beschützen würden – oder es wenigstens ernsthaft versuchten? Ich wüsste da schon ein Betätigungsfeld: Sklaverei. E. Benjamin Skinners behauptet in dem hier besprochenem Buch Menschenhandel, „dass es weltweit 27 Millionen Sklaven gibt, Menschen also, die unter Androhung von Gewalt und ohne Bezahlung zur Arbeit gezwungen werden“, so Skinner. Laut Skinner sind Sklaven weltweit „nach den Drogen die zweitwichtigste Schmuggelware“, und Zuhälter, Schlepper sowie Sklavenhalter verdienten 2003 „rund 32 Milliarden US-Dollar am Handel mit der Ware Mensch“. Mehr als 100 Interviews mit SklavInnen hat Skinner für sein Buch Menschenhandel geführt, von denen ein überwältigender Teil in Menschenhandel gar nicht auftaucht, und „ein gutes Dutzend schäbiger Bordelle auf drei Kontinenten“ hat Skinner für den Sexsklavinnen-Aspekt seines Buches besucht. Insgesamt fünf Jahre lang war Skinner für seine schonungslose, packende Reportage in über einem Dutzend Länder unterwegs; sie sind abgebildet in einer Karte des Buches, das außerdem über einen Anmerkungs-Apparat (inklusive Literaturangaben), aber leider über kein Register verfügt. Herausgekommen ist im Laufe der Recherchen eine Geschichte von Elend, von Macht- und von Geldgier, inhaltlich abscheulich, doch weitgehend brillant geschrieben von einem Journalisten, den trotz seines Arbeitseifers das schlechte Gewissen rührt Weiterlesen »

Das Landesbeamtengesetz nach der Dienstrechtsreform – Chancen für Hochschulabsolventen

Mit der Dienstrechtsreform hat Baden-Württemberg ein neues Beamtenrecht erhalten. Der Katalog der bisherigen Personalverwaltungsinstrumente wurde nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung um interessante Neuerungen ergänzt und ausgebaut.

Auch wenn derzeit mit dem Laufbahrecht noch eine wesentliche Komponente fehlt, versucht der Artikel zu erläutern, was die Neuerungen konkret für Hochschulabsolventen konkret bedeuten und welche Chancen sich dadurch eröffnen  [1]

Die Dienstrechtsreformen im Bund und in den Ländern

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006[2] wurden im Zuge der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern neu geregelt. Für das Beamtenrecht hatte dies zur Folge, dass der Bund seither nur noch über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz „für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung“ [3] verfügt. Mit dem „Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern“ (Beamtenstatusgesetz), das im Wesentlichen am 1. April 2009 in Kraft getreten ist, hat er von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und die Leitlinien für das Beamtenrecht in den Ländern vorgegeben.

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Wesentliche Änderungen des Bundeskinderschutzgesetzes zum 1.1.2012

Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 28.12.2011 im Bundesgesetzblatt ( S.2975) verkündet worden. Damit kann es am 1.1.2012 in Kraft treten.

Im Folgenden finden Sie eine Darstellung des Gesetzes, eine erste Kommentierung  und alle Änderungen des SGB VIII mit einer Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung. Außerdem wird dargestellt, welche neue Pflichten sich für das Jugendamt ergeben.
Die Fassung des BKiSchG finden Sie hier: BKiSchG m. Fußn. 12.1.12

I.       Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen

1.         Frühen Hilfen im Netzwerk (§ 3 Abs.1-3 KKG und § 81 SGB VIII)

Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes sollen leicht zugänglich sein. Zu diesem Zweck werden die wichtigsten Akteure im Kinderschutz (z.B. Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuer, Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen, Polizei) in einem Netzwerk zusammengeführt.

2.         Einsatz von Familienhebammen (§ 3 Abs. 4 KKG)

Ab 2012 stellt der Bund vier Jahre lang jährlich 30 Mio.,45 Mio.,51 Mio,51 Mio.,danach in einem Fonds 51 Mio.Euro jährlich zum Ausbau des Einsatzes von Familienhebammen zur Verfügung. Familienhebammen sind Hebammen mit einer zusätzlichen Ausbildung.

3.    „Befugnisnorm“ für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt (§ 4 KKG)

Die Regelung soll die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützen, aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglichen.

Sie erweitert den Kreis der Berufsgeheimnisträger gegenüber der Regelungen im § 203 Abs. 1 StGB um die Lehrer und verdeutlicht den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

Das Verhältnis zu § 203 StGB ist unklar, da dort die Lehrer nicht als schweigepflichtig aufgeführt sind, also auch keine Offenbarungsbefugnis benötigen.

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Prüfschemata in der Jugendhilfe

1. Akteneinsicht  nach § 25 SGB X und Auskunft im Datenschutz nach § 83 SGB X

2. Familiengerichtshilfe nach § 50 SGB VIII

3. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und § 14 SGB IX

4. Kostenbeteiligung nach §§ 90-95 SGB VIII

5. Prüfschema zur Garantenstellung nach § 13 StGB

6. Schema zur Kostenerstattung in der Jugendhilfe

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Behindert ist man nicht, behindert wird man

Januar, die Prüfungen nahen, teils (Vertiefungsschwerpunkt) sind sie schon in vollem Gange. Bei aller Lernerei: Ein bisschen Entspannung braucht der Mensch. Sport bietet sich an, manchmal reicht aber auch das nicht. Und das aktuelle Fernsehprogramm kann ebenfalls nicht locken… Welcher Ausweg empfiehlt sich? Das gute alte Lichtspieltheater, vulgo Kino. Dort ist seit kurzem unter dem Titel “Ziemlich beste Freunde” eine äußerst kurzweilig verfilmte wahre Geschichte zu sehen:

Philippe, millionenschwerer Witwer, ist vom Hals abwärts querschnittsgelähmt und auf der Suche nach einem Rund-um-die-Uhr-Assistenten (Studierende im Vertiefungsschwerpunkt Leistungsverwaltung denken jetzt sofort an §§ 53 ff. SGB XII, diese sind aber wegen § 30 SGB I nicht anwendbar: P hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Paris). Dort stellt sich auch Driss Bassari vor, eigentlich nur pro Forma, damit ihm die Arbeitsagentur nicht sein Arbeitslosengeld kürzt (Studierende im Vertiefungsschwerpunkt Leistungsverwaltung denken jetzt sofort an §§ 31–32 SGB II, diese sind aber ebenfalls wegen § 30 SGB I nicht anwendbar: D hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Paris). Obwohl er denkbar ungeeignet ist – er hat keinerlei pflegerische Ausbildung und ist im Gegensatz zum feingeistigen Philippe ein eher ungehobelter Klotz aus der Banlieue (Vorortstädte um Paris), der niemand gegenüber ein Blatt vor den Mund nimmt und auch einmal härter zupackt –, stellt Philippe ihn ein. Es soll beider Schaden nicht sein: Sie werden ziemlich beste Freunde.

Es wäre falsch zu sagen, es gehe in diesem Film nicht um den Umgang mit einer Behinderung. Das ist aber nicht das Zentrale: Wichtiger ist, wie die beiden aus unterschiedlichen Gründen aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Hauptpersonen aneinander wachsen und voneinander lernen.

Fazit: Ansehen!

Personalgewinnung bei der Landeshauptstadt Stuttgart

Die Stadt Stuttgart, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Durchschnitt 44,9 Jahre alt sind, wird in den nächsten Jahren mit erhöhter Personalfluktuation durch Pensionierung und Verrentung konfrontiert sein. Um die Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Personalstruktur besser zu steuern und konkurrenzfähig im Wettbewerb um die besten Kräfte zu sein, hat die Stadt Stuttgart verschiedene Programme und Maßnahmen ins Leben gerufen. Im Mittelpunkt stehen Themen wie Wiedereinstieg und familienfreundliche Personalpolitik, Führungskräfteentwicklung und Berufsausbildung von Nachwuchskräften. Dabei sollen auch Jugendliche mit Migrationshintergrund für eine Ausbildung bei der Landeshauptstadt gewonnen werden.Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Bachelor of Arts in Public Management“ werden von dieser Entwicklung profitieren und gute Chancen haben, bei der Landeshauptstadt Stuttgart einen Arbeitsplatz zu finden.

Den gesamten Artikel finden Sie in der Hochschulzeitung der Hochschule Ludwigsburg: DIALOG 

 

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